
Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Automobilindustrie und Zulieferer
Über uns
Die Automobilindustrie beschäftigt in Deutschland rund 780.000 Menschen direkt und ist damit der größte Industriezweig des Landes. Sie gliedert sich in die Hersteller Volkswagen (Wolfsburg, Emden, Zwickau), Mercedes-Benz (Sindelfingen, Bremen, Rastatt), BMW (München, Dingolfing, Leipzig, Regensburg), Porsche (Zuffenhausen, Leipzig) und Audi (Ingolstadt, Neckarsulm) sowie in eine weltweit führende Zulieferindustrie mit Bosch, ZF Friedrichshafen, Continental, Schaeffler, Mahle und Brose. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft Holz und Metall, die BGHM. Der Sektor trägt einen erheblichen Teil der deutschen Industriewertschöpfung und der Exportleistung.
780 K
direkt Beschäftigte
20
Unfälle je 1.000 Vollarbeiter
1.
Industriezweig Deutschlands
Montagewerke und Systemlieferanten bündeln mehrere industrielle Gefährdungen. Pressenstraßen und Umformanlagen erfordern strenge Verfahren zum Freischalten und Sichern gegen Wiedereinschalten vor jedem Instandhaltungseingriff. Punkt- und Lichtbogenschweißanlagen setzen Beschäftigte Schweißrauchen, Impulslärm und optischer Strahlung aus, geregelt über GefStoffV und Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Lackierstraßen erzeugen durch verdunstende Lösemittel explosionsgefährdete Bereiche nach TRGS 720 bis 722 mit Unterweisungspflicht vor Aufnahme der Tätigkeit.
Die elektrotechnischen Qualifikationen bilden das Rückgrat der Instandhaltung. Nach DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10 dürfen Arbeiten an elektrischen Anlagen nur Elektrofachkräfte ausführen oder elektrotechnisch unterwiesene Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Für Arbeiten an Hochvoltsystemen von Elektrofahrzeugen ist eine gesonderte Qualifizierung erforderlich. Gabelstapler, Krane und Anschlagmittel verlangen Ausbildungen nach DGUV Grundsatz 308-001 und 309-003 sowie die schriftliche Beauftragung. Wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln nach § 14 BetrSichV sind durch befähigte Personen nach TRBS 1203 durchzuführen. Der breite Einsatz von Cobots und fahrerlosen Transportsystemen verändert die Gefährdungsbeurteilung nach DIN EN ISO 10218 und ISO/TS 15066.
Die wichtigsten Risiken im Überblick
§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.
§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.
Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur Elektrofachkräfte ausführen oder elektrotechnisch unterwiesene Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Maßgeblich sind DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10. Die elektrotechnisch unterwiesene Person erhält ihre Befähigung durch eine Schulung und die schriftliche Beauftragung des Arbeitgebers, verbunden mit einer jährlichen Unterweisung.
§ 14 GefStoffV verlangt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung. Für besonders gefährliche Stoffe gelten eigene Regeln: TRGS 519 für Asbest mit behördlich anerkannter Sachkunde, TRGS 505 für Blei und TRGS 521 für Mineralfasern.
Wo gefährliche explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss der Arbeitgeber nach § 6 GefStoffV ein Explosionsschutzdokument erstellen, Bereiche in Zonen einteilen und Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach regelmäßig unterweisen. Die Anforderungen konkretisieren die TRGS 720 bis 722 und Anhang 1 BetrSichV. Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen setzen zusätzlich ein Erlaubnisscheinverfahren voraus.
Wer ein Flurförderzeug führt, muss nach DGUV Vorschrift 68 und § 12 BetrSichV mindestens 18 Jahre alt, ausgebildet, geeignet und vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt sein. Die Ausbildung folgt in der Praxis dem DGUV Grundsatz 308-001 und umfasst Theorie, Praxis und eine Prüfung. Zusätzlich verlangt § 12 ArbSchG eine mindestens jährliche Unterweisung, die dokumentiert werden muss. Fehlt der Nachweis, haftet der Arbeitgeber und die Berufsgenossenschaft kann nach einem Unfall Regress nehmen.
Kranführer müssen nach DGUV Vorschrift 52 und DGUV Regel 100-500 ausgebildet, geeignet und schriftlich beauftragt sein. Für die Qualifizierung gilt der DGUV Grundsatz 309-003. Auch das Anschlagen von Lasten ist eine eigene Qualifikation, weil ein großer Teil der Kranunfälle beim Anschlagen entsteht. Anschlagmittel sind zusätzlich regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen.
Die Bedienung von Hubarbeitsbühnen setzt nach BetrSichV und DGUV Regel 100-500 eine Unterweisung, eine Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008 und die schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber voraus. Weil der Absturz aus dem Arbeitskorb und das Einklemmen die typischen schweren Unfälle sind, gehören PSA gegen Absturz und ein geübtes Notablassverfahren zur Qualifizierung.
Arbeitsmittel sind nach § 14 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen, und zwar durch eine befähigte Person im Sinne von TRBS 1203. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich nachweist. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss die Ergebnisse dokumentieren.
Die Herausforderungen von morgen...
Die Transformation zur Elektromobilität verändert die Risikoprofile im Werk grundlegend. Hochvolt-Qualifizierungen für Arbeiten an Batteriesystemen mit 400 bis 800 Volt werden für Bandmitarbeiter am Bandende, Qualitätstechniker und Instandhaltungsteams unverzichtbar. Batteriefertigungslinien und Zellwerke erzeugen Brand- und Thermal-Runaway-Risiken, die keine allgemeine Unterweisung abdeckt, sowie besondere Anforderungen an Lagerung und Transport von Lithium-Ionen-Batterien.
Die Aufsichtsdienste und die BGHM verschärfen die Prüfung der Fremdfirmenkoordination nach § 8 ArbSchG in Werken, die Stammbelegschaft, Zeitarbeit und Instandhaltungsdienstleister kombinieren. Die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit nach ASiG und von Sicherheitsbeauftragten ab mehr als 20 Beschäftigten nach § 20 DGUV Vorschrift 1 gilt uneingeschränkt. Die Anforderungen der Hersteller an ihre Zulieferer hinsichtlich dokumentierter Qualifikationsnachweise sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen.
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