
Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Chemie und Petrochemie
Über uns
Die chemische und petrochemische Industrie beschäftigt in Deutschland rund 470.000 Menschen und ist damit die größte Chemiebranche Europas. Prägend sind BASF in Ludwigshafen, der größte zusammenhängende Chemieverbundstandort der Welt, sowie Bayer, Evonik, Henkel, Lanxess, Wacker Chemie, Covestro und die Chemieparks in Leverkusen, Marl, Burghausen, Bitterfeld-Wolfen und Leuna. Die Raffinerien in Karlsruhe, Gelsenkirchen, Leuna, Schwedt und Ingolstadt ergänzen das Bild. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, die BG RCI. Zahlreiche Standorte unterliegen der Störfall-Verordnung, der 12. BImSchV.
470 K
Beschäftigte in Deutschland
13
Unfälle je 1.000 Vollarbeiter
1.
Chemiebranche Europas
Die Gefährdungen sind systemisch. Der Umgang mit Gefahrstoffen erfordert nach § 14 GefStoffV eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich, auf Grundlage von Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung; für krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe gelten die verschärften Anforderungen nach TRGS 905 und 910 mit Expositionsverzeichnis. Explosionsgefährdete Bereiche prägen Tanklager, Rohrleitungen und Prozessanlagen; nach § 6 GefStoffV sind ein Explosionsschutzdokument, eine Zoneneinteilung sowie Unterweisungen nach TRGS 720 bis 722 verbindlich.
Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene Personen nach DGUV Vorschrift 3 müssen für den Einsatz in Ex-Bereichen zusätzlich qualifiziert sein, da Betriebsmittel den Anforderungen der DIN EN 60079-Reihe genügen und für die jeweilige Zone zugelassen sein müssen. Das Befahren von Behältern, Kolonnen, Reaktoren und Prozesskanälen unterliegt der DGUV Regel 113-004 mit schriftlicher Erlaubnis, Freimessung, ständigem Sicherungsposten außerhalb des Raums und geübtem Rettungskonzept. Verlade- und Entladevorgänge an Tankfahrzeugen erfordern Gefahrgutunterweisungen nach Kapitel 1.3 ADR und die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nach GbV. Geplante Anlagenstillstände mit hunderten Fremdfirmenbeschäftigten machen die Fremdfirmenkoordination nach § 8 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 zur kritischen Organisationsaufgabe.
Die wichtigsten Risiken im Überblick
§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.
§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.
§ 14 GefStoffV verlangt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung. Für besonders gefährliche Stoffe gelten eigene Regeln: TRGS 519 für Asbest mit behördlich anerkannter Sachkunde, TRGS 505 für Blei und TRGS 521 für Mineralfasern.
Wo gefährliche explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss der Arbeitgeber nach § 6 GefStoffV ein Explosionsschutzdokument erstellen, Bereiche in Zonen einteilen und Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach regelmäßig unterweisen. Die Anforderungen konkretisieren die TRGS 720 bis 722 und Anhang 1 BetrSichV. Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen setzen zusätzlich ein Erlaubnisscheinverfahren voraus.
Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gehören zu den gefährlichsten Tätigkeiten im Betrieb, weil Sauerstoffmangel und gefährliche Atmosphären nicht wahrnehmbar sind. Die DGUV Regel 113-004 verlangt eine schriftliche Erlaubnis, eine Freimessung, eine ständige Sicherungsposte außerhalb des Raums und ein vorbereitetes Rettungskonzept. Beschäftigte und Aufsichtführende müssen dafür gesondert qualifiziert und regelmäßig unterwiesen werden.
Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur Elektrofachkräfte ausführen oder elektrotechnisch unterwiesene Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Maßgeblich sind DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10. Die elektrotechnisch unterwiesene Person erhält ihre Befähigung durch eine Schulung und die schriftliche Beauftragung des Arbeitgebers, verbunden mit einer jährlichen Unterweisung.
Ladung ist nach § 22 StVO und § 412 HGB so zu sichern, dass sie auch bei Vollbremsung nicht verrutschen kann; den Stand der Technik beschreibt die VDI 2700. Verantwortlich sind Fahrer, Verlader und Verlademeister gemeinsam. Beim Transport gefährlicher Güter verlangt Kapitel 1.3 ADR zusätzlich eine dokumentierte Unterweisung aller beteiligten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit und eine regelmäßige Auffrischung.
Wer ein Flurförderzeug führt, muss nach DGUV Vorschrift 68 und § 12 BetrSichV mindestens 18 Jahre alt, ausgebildet, geeignet und vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt sein. Die Ausbildung folgt in der Praxis dem DGUV Grundsatz 308-001 und umfasst Theorie, Praxis und eine Prüfung. Zusätzlich verlangt § 12 ArbSchG eine mindestens jährliche Unterweisung, die dokumentiert werden muss. Fehlt der Nachweis, haftet der Arbeitgeber und die Berufsgenossenschaft kann nach einem Unfall Regress nehmen.
Wo eine Absturzgefahr nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt ist, muss persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz eingesetzt werden. § 12 ArbSchG, BetrSichV, TRBS 2121 und die DGUV Regeln 112-198 und 112-199 verlangen dafür eine Unterweisung mit praktischen Übungen vor der ersten Benutzung und danach mindestens jährlich. Die Rettung aus der PSA muss geplant und geübt sein, weil ein Hängetrauma innerhalb von Minuten lebensbedrohlich wird.
Arbeitsmittel sind nach § 14 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen, und zwar durch eine befähigte Person im Sinne von TRBS 1203. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich nachweist. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss die Ergebnisse dokumentieren.
Die Herausforderungen von morgen...
Die Branche steht unter intensiver behördlicher Aufsicht. Die Störfall-Verordnung verlangt für Betriebsbereiche der oberen Klasse einen Sicherheitsbericht, interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, regelmäßige Übungen in Abstimmung mit Feuerwehr und Behörden sowie eine verbindliche Unterweisung aller Beschäftigten zu den identifizierten Störfallszenarien. Die europäische Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit verschärft REACH und CLP schrittweise und erzwingt Produktumstellungen mit entsprechendem Schulungsbedarf.
Zum regulatorischen Druck kommt ein versicherungsseitiger: Industrieversicherer verlangen belastbare Nachweise über die tatsächliche Umsetzung der Unterweisungspläne und die Bestellung qualifizierter Vorgesetzter für die Aufsicht bei gefährlichen Arbeiten. Die namentliche Nachverfolgbarkeit der Befähigungen und ihre fristgerechte Auffrischung sind Grundvoraussetzung. Die REACH-Beschränkung für Diisocyanate nach Verordnung (EU) 2020/1149 hat zudem seit August 2023 eine verpflichtende Schulung für alle industriellen und gewerblichen Anwender eingeführt.
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