
Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Gesundheitswesen, Kliniken und Krankenhäuser
Über uns
Krankenhäuser und Kliniken beschäftigen in Deutschland rund 1,3 Millionen Menschen in etwa 1.900 Krankenhäusern. Die Trägerlandschaft ist dreigeteilt in öffentliche, freigemeinnützige und private Häuser, mit großen Konzernen wie Helios, Asklepios, Sana und Rhön-Klinikum sowie den Universitätskliniken der Länder, darunter die Charité in Berlin als größte Universitätsklinik Europas. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, die BGW, im öffentlichen Bereich ergänzt durch die Unfallkassen. Die Unfallquote ist moderat, die Morbidität durch Muskel-Skelett-Erkrankungen und psychische Belastung jedoch hoch.
1,3 M
Beschäftigte in Kliniken
22
Unfälle je 1.000 Vollarbeiter
1.900
Krankenhäuser
Die Hauptgefährdungen sind ergonomisch und biologisch. Das Bewegen von Patienten bei Transfers, Mobilisation und Pflege am Bett ist die häufigste Ursache von Muskel-Skelett-Erkrankungen und fällt unter die Lastenhandhabungsverordnung; Lifter, Gleitmatten und elektrisch verstellbare Betten sind anerkannte Präventionsmittel. Die Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen durch Blut, Körperflüssigkeiten, Viren und multiresistente Erreger unterliegt der Biostoffverordnung und der TRBA 250 mit Schutzstufenkonzept, Unterweisung und arbeitsmedizinischer Vorsorge; Nadelstichverletzungen erfordern nach TRBA 250 zwingend sichere Instrumente.
Onkologie und Zytostatikazubereitung exponieren gegenüber krebserzeugenden Arzneimitteln nach TRGS 525 mit zentraler Zubereitung in Sicherheitswerkbänken und gesonderter Unterweisung. Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie unterliegen dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung mit Fachkunde- und Kenntniserwerb sowie regelmäßiger Aktualisierung alle fünf Jahre. Übergriffe auf medizinisches Personal, besonders in Notaufnahmen und im Rettungsdienst, sind ein dokumentiertes und wachsendes Risiko der psychischen Belastung nach § 5 ArbSchG. Medizinische Gasanlagen nach DIN EN ISO 7396-1, Brandschutz in Sonderbauten nach den Krankenhausbauverordnungen der Länder und wiederkehrende Prüfungen nach § 14 BetrSichV vervollständigen den Pflichtenkatalog.
Die wichtigsten Risiken im Überblick
§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.
§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.
§ 14 GefStoffV verlangt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung. Für besonders gefährliche Stoffe gelten eigene Regeln: TRGS 519 für Asbest mit behördlich anerkannter Sachkunde, TRGS 505 für Blei und TRGS 521 für Mineralfasern.
Arbeitsmittel sind nach § 14 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen, und zwar durch eine befähigte Person im Sinne von TRBS 1203. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich nachweist. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss die Ergebnisse dokumentieren.
Die Herausforderungen von morgen...
Der Sektor durchlebte während der Pandemie eine beispiellose Belastungssituation, die das strukturelle Defizit an Personal offenlegte und das Gewicht psychischer Belastungen wie Burnout und Erschöpfungsdepression sichtbar machte. Die Krankenhausreform mit Vorhaltefinanzierung und Leistungsgruppen sowie die Personaluntergrenzen verändern die Betriebsabläufe tiefgreifend.
Der Kostendruck und der wachsende Einsatz von Leiharbeit und Honorarkräften erzeugen eine hohe Fluktuation, die den flächendeckenden Rollout von Unterweisungen erschwert, obwohl gerade neu eingesetztes Personal besonders gefährdet ist. Akkreditierungs- und Zertifizierungsanforderungen verlangen eine feingliedrige Dokumentation. Die Digitalisierung mit Telemedizin, robotischer Chirurgie und KI-gestützter Diagnostik schafft neue Kompetenzprofile und verändert die Gefährdungen an den technischen Arbeitsplätzen.
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