
Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Umwelt, Wasser, Abfall und Recycling
Über uns
Umwelt, Wasser, Abfall und Recycling beschäftigen in Deutschland rund 310.000 Menschen. Die Branche umfasst kommunale Entsorger und Stadtreinigungen wie BSR Berlin, AWM München und AWB Köln, private Entsorgungskonzerne wie Remondis, Veolia Deutschland, Alba und Suez, Wasserverbände wie Emschergenossenschaft, Ruhrverband und Hamburg Wasser sowie Müllverbrennungsanlagen, Sortier- und Aufbereitungsbetriebe. Deutschland zählt zu den führenden Recyclingnationen Europas, und die Branche wächst strukturell durch Kreislaufwirtschaftsgesetz, europäische Vorgaben und Investitionen in Wasserinfrastruktur.
310 K
Beschäftigte in Deutschland
38
Unfälle je 1.000 Vollarbeiter
113-004
DGUV Regel enge Räume
Enge Räume und Behälter sind die dominierende Gefährdung: Faultürme, Kanalnetze, Pumpensümpfe, Belebungsbecken und Schlammsilos. Sauerstoffmangel und Schwefelwasserstoff sind nicht wahrnehmbar und verursachen regelmäßig tödliche Unfälle, oft auch bei Rettungsversuchen. Die DGUV Regel 113-004 verlangt deshalb eine schriftliche Erlaubnis, eine Freimessung, einen ständigen Sicherungsposten außerhalb des Raums und ein geübtes Rettungskonzept.
Faulgas- und Biogasanlagen erzeugen explosionsfähige Atmosphären aus Methan, für die nach § 6 GefStoffV ein Explosionsschutzdokument und Unterweisungen nach TRGS 720 bis 722 vorgeschrieben sind. Kläranlagen setzen Beschäftigte Biostoffen nach BioStoffV und Prozesschemikalien wie Chlor, Aluminiumsulfat und Polyelektrolyten aus. In Sortier- und Aufbereitungsanlagen kommen mechanische Gefährdungen an laufenden Anlagen, Schnittverletzungen durch fehlbefüllte Abfälle sowie Absturzgefahren an erhöhten Förderbändern hinzu. Die Straßensammlung erzeugt eigene Risiken durch Abspringen vom Fahrzeug, Anfahren im Straßenraum nach RSA 21 und Lastenhandhabung. Radlader und Umschlagbagger erfordern Qualifizierungen nach DGUV Grundsatz 301-005, die Sonderabfallentsorgung Gefahrgutunterweisungen nach Kapitel 1.3 ADR.
Die wichtigsten Risiken im Überblick
§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.
§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.
Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gehören zu den gefährlichsten Tätigkeiten im Betrieb, weil Sauerstoffmangel und gefährliche Atmosphären nicht wahrnehmbar sind. Die DGUV Regel 113-004 verlangt eine schriftliche Erlaubnis, eine Freimessung, eine ständige Sicherungsposte außerhalb des Raums und ein vorbereitetes Rettungskonzept. Beschäftigte und Aufsichtführende müssen dafür gesondert qualifiziert und regelmäßig unterwiesen werden.
§ 14 GefStoffV verlangt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung. Für besonders gefährliche Stoffe gelten eigene Regeln: TRGS 519 für Asbest mit behördlich anerkannter Sachkunde, TRGS 505 für Blei und TRGS 521 für Mineralfasern.
Wo gefährliche explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss der Arbeitgeber nach § 6 GefStoffV ein Explosionsschutzdokument erstellen, Bereiche in Zonen einteilen und Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach regelmäßig unterweisen. Die Anforderungen konkretisieren die TRGS 720 bis 722 und Anhang 1 BetrSichV. Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen setzen zusätzlich ein Erlaubnisscheinverfahren voraus.
Für das Führen von Erdbaumaschinen gelten ArbSchG, BetrSichV und DGUV Vorschrift 38. Die Qualifizierung folgt dem DGUV Grundsatz 301-005 und schließt mit einer theoretischen und praktischen Prüfung ab. Der Arbeitgeber beauftragt den Maschinenführer schriftlich für die konkrete Maschinenart. Wird die Maschine zum Heben von Lasten eingesetzt, kommen die Anforderungen an Anschlagmittel und Lastaufnahme hinzu.
Wer ein Flurförderzeug führt, muss nach DGUV Vorschrift 68 und § 12 BetrSichV mindestens 18 Jahre alt, ausgebildet, geeignet und vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt sein. Die Ausbildung folgt in der Praxis dem DGUV Grundsatz 308-001 und umfasst Theorie, Praxis und eine Prüfung. Zusätzlich verlangt § 12 ArbSchG eine mindestens jährliche Unterweisung, die dokumentiert werden muss. Fehlt der Nachweis, haftet der Arbeitgeber und die Berufsgenossenschaft kann nach einem Unfall Regress nehmen.
Kranführer müssen nach DGUV Vorschrift 52 und DGUV Regel 100-500 ausgebildet, geeignet und schriftlich beauftragt sein. Für die Qualifizierung gilt der DGUV Grundsatz 309-003. Auch das Anschlagen von Lasten ist eine eigene Qualifikation, weil ein großer Teil der Kranunfälle beim Anschlagen entsteht. Anschlagmittel sind zusätzlich regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen.
Ladung ist nach § 22 StVO und § 412 HGB so zu sichern, dass sie auch bei Vollbremsung nicht verrutschen kann; den Stand der Technik beschreibt die VDI 2700. Verantwortlich sind Fahrer, Verlader und Verlademeister gemeinsam. Beim Transport gefährlicher Güter verlangt Kapitel 1.3 ADR zusätzlich eine dokumentierte Unterweisung aller beteiligten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit und eine regelmäßige Auffrischung.
Arbeitsstellen an Straßen sind nach RSA 21 und ZTV-SA abzusichern; die verantwortliche Person muss dafür qualifiziert sein. Bei Arbeiten in der Nähe erdverlegter Leitungen verlangt die DGUV Information 203-017, vor Beginn eine Leitungsauskunft einzuholen und die Lage der Leitungen zu erkunden. Das Merkblatt DVGW GW 129 ist der Marktstandard für die Qualifizierung und wird von Netzbetreibern häufig vertraglich gefordert.
Arbeitsmittel sind nach § 14 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen, und zwar durch eine befähigte Person im Sinne von TRBS 1203. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich nachweist. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss die Ergebnisse dokumentieren.
Die Herausforderungen von morgen...
Der Übergang zur Kreislaufwirtschaft vervielfacht die zu behandelnden Stoffströme und die exponierten Arbeitsplätze. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die europäischen Recyclingquoten führen zum Bau zahlreicher neuer Anlagen, deren Personal ab Inbetriebnahme qualifiziert sein muss. Die Sanierung von Altlasten und der Rückbau asbesthaltiger Bausubstanz erfordern zusätzlich den Sachkundenachweis nach TRGS 519.
Der Vergabedruck steigt: kommunale Sammel- und Reinigungsaufträge werden überwiegend ausgeschrieben, und die beauftragten Unternehmen weisen überdurchschnittliche Unfallquoten auf. Die Aufsichtsdienste prüfen verstärkt die Qualifikationsnachweise des eingesetzten Personals. Die Aufnahme von Nachhaltigkeits- und Sozialkriterien in die Vergabeunterlagen macht die Qualität des Arbeitsschutzsystems zu einem unterscheidenden Kriterium bei mehrjährigen Konzessionen.
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