
Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Bahnverkehr
Über uns
Der Bahnsektor beschäftigt in Deutschland rund 250.000 Menschen. Die Deutsche Bahn ist mit ihren Sparten DB InfraGO, DB Fernverkehr, DB Regio und DB Cargo der mit Abstand größte Arbeitgeber der Branche, ergänzt um Wettbewerber wie Flixtrain, Transdev, Go-Ahead, National Express und zahlreiche Güterbahnen. Die Bahnindustrie umfasst Siemens Mobility in Krefeld und München, Alstom Deutschland in Salzgitter und Hennigsdorf, Stadler Pankow, Knorr-Bremse und Vossloh. Das deutsche Streckennetz umfasst rund 33.000 Kilometer und ist damit das längste Europas. Aufsichtsbehörde ist das Eisenbahn-Bundesamt.
250 K
Beschäftigte im Bahnsektor
16
Unfälle je 1.000 Vollarbeiter
33.000 km
Streckennetz
Die Gefährdungen im Bahnbetrieb sind spezifisch und stark reglementiert. Arbeiten im Gleisbereich erfordern Sicherungsmaßnahmen nach den Regelwerken der Infrastrukturbetreiber und der DGUV Vorschrift 78: Sperrung, automatische Warnsysteme, Sicherungsposten und eine gesonderte Qualifizierung des Personals. Die Oberleitung mit 15 Kilovolt Wechselspannung stellt eine erhebliche elektrische Gefährdung dar und verlangt Elektrofachkräfte nach DGUV Vorschrift 3 sowie strenge Freischalt- und Erdungsverfahren vor jedem Eingriff.
Die Instandhaltungswerke für Schienenfahrzeuge verbinden klassische Industriegefährdungen wie Schweißen, Schwermechanik, Antriebselektrotechnik und Gefahrstoffe mit bahnspezifischen Risiken wie Arbeiten an schweren Fahrzeugen, Eingriffen in Arbeitsgruben und dem Umgang mit Traktionsbatterien. Krane und Anschlagmittel erfordern Qualifizierungen nach DGUV Grundsatz 309-003, Arbeiten auf Fahrzeugdächern eine persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz nach DGUV Regel 112-198 sowie Hubarbeitsbühnen nach DGUV Grundsatz 308-008. Der Einsatz neuer Fahrzeuggenerationen mit Batterie- und Wasserstoffantrieb erfordert zusätzliche Qualifizierungen für Hochvolt und Gase. Baustellen an Strecken und Bahnübergängen fallen zugleich unter RSA 21 und die Regelwerke der Bahn.
Die wichtigsten Risiken im Überblick
§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.
§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.
Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur Elektrofachkräfte ausführen oder elektrotechnisch unterwiesene Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Maßgeblich sind DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10. Die elektrotechnisch unterwiesene Person erhält ihre Befähigung durch eine Schulung und die schriftliche Beauftragung des Arbeitgebers, verbunden mit einer jährlichen Unterweisung.
Kranführer müssen nach DGUV Vorschrift 52 und DGUV Regel 100-500 ausgebildet, geeignet und schriftlich beauftragt sein. Für die Qualifizierung gilt der DGUV Grundsatz 309-003. Auch das Anschlagen von Lasten ist eine eigene Qualifikation, weil ein großer Teil der Kranunfälle beim Anschlagen entsteht. Anschlagmittel sind zusätzlich regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen.
Wo eine Absturzgefahr nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt ist, muss persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz eingesetzt werden. § 12 ArbSchG, BetrSichV, TRBS 2121 und die DGUV Regeln 112-198 und 112-199 verlangen dafür eine Unterweisung mit praktischen Übungen vor der ersten Benutzung und danach mindestens jährlich. Die Rettung aus der PSA muss geplant und geübt sein, weil ein Hängetrauma innerhalb von Minuten lebensbedrohlich wird.
Die Bedienung von Hubarbeitsbühnen setzt nach BetrSichV und DGUV Regel 100-500 eine Unterweisung, eine Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008 und die schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber voraus. Weil der Absturz aus dem Arbeitskorb und das Einklemmen die typischen schweren Unfälle sind, gehören PSA gegen Absturz und ein geübtes Notablassverfahren zur Qualifizierung.
§ 14 GefStoffV verlangt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung. Für besonders gefährliche Stoffe gelten eigene Regeln: TRGS 519 für Asbest mit behördlich anerkannter Sachkunde, TRGS 505 für Blei und TRGS 521 für Mineralfasern.
Arbeitsstellen an Straßen sind nach RSA 21 und ZTV-SA abzusichern; die verantwortliche Person muss dafür qualifiziert sein. Bei Arbeiten in der Nähe erdverlegter Leitungen verlangt die DGUV Information 203-017, vor Beginn eine Leitungsauskunft einzuholen und die Lage der Leitungen zu erkunden. Das Merkblatt DVGW GW 129 ist der Marktstandard für die Qualifizierung und wird von Netzbetreibern häufig vertraglich gefordert.
Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gehören zu den gefährlichsten Tätigkeiten im Betrieb, weil Sauerstoffmangel und gefährliche Atmosphären nicht wahrnehmbar sind. Die DGUV Regel 113-004 verlangt eine schriftliche Erlaubnis, eine Freimessung, eine ständige Sicherungsposte außerhalb des Raums und ein vorbereitetes Rettungskonzept. Beschäftigte und Aufsichtführende müssen dafür gesondert qualifiziert und regelmäßig unterwiesen werden.
Arbeitsmittel sind nach § 14 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen, und zwar durch eine befähigte Person im Sinne von TRBS 1203. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich nachweist. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss die Ergebnisse dokumentieren.
Die Herausforderungen von morgen...
Die Investitionsprogramme in das deutsche Schienennetz erreichen historische Größenordnungen. Die Generalsanierung der Hochleistungskorridore, beginnend mit der Riedbahn Frankfurt-Mannheim, sowie Elektrifizierung, Digitale Schiene Deutschland mit ETCS und der Ausbau der Knoten binden über ein Jahrzehnt erhebliche Kapazitäten und vervielfachen die Zahl der Baustellen mit Bahnbetriebsnähe.
Die Liberalisierung des Schienenverkehrs erhöht die Komplexität der Sicherheitskoordination, da mehrere Eisenbahnverkehrsunternehmen gleichzeitig auf demselben Netz tätig sind. Die europäische Verordnung zum Sicherheitsmanagementsystem verpflichtet alle Akteure, Schulungen zu dokumentieren und die Qualifikation des Betriebspersonals nachzuweisen. Der Mangel an qualifizierten Bahn-Elektrotechnikern und Fahrdienstleitern gilt als anerkannter industrieller Engpass und wird zu einem Argument im Wettbewerb um Fachkräfte.
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