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Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Garten-, Landschaftsbau und Forstwirtschaft

Über uns

Garten-, Landschaftsbau und Forstwirtschaft beschäftigen in Deutschland rund 180.000 Menschen. Der GaLaBau ist mit etwa 20.000 Betrieben organisiert, überwiegend Klein- und Kleinstbetriebe, die Forstwirtschaft bewirtschaftet rund 11,4 Millionen Hektar Wald, also knapp ein Drittel der Landesfläche, verteilt auf Staats-, Körperschafts- und Privatwald. Zuständig ist die SVLFG. Die Branche zählt zu den unfallträchtigsten überhaupt, und Waldarbeit weist eine der höchsten Quoten tödlicher Arbeitsunfälle aller Tätigkeitsfelder auf.

180 K

Beschäftigte in Deutschland

45

Unfälle je 1.000 Vollarbeiter

11,4 M ha

Waldfläche

Die Motorsäge ist das gefährlichste Arbeitsmittel der Branche. Motorsägenarbeiten dürfen nur Personen ausführen, die dafür ausgebildet sind; Grundlage sind DGUV Vorschrift 1, DGUV Information 214-059 und die Modulstruktur der DGUV Information 214-046 mit den Stufen von der Brennholzselbstwerbung bis zur Aufarbeitung von Schadholz. Baumarbeiten in der Krone verlangen zusätzlich Seilklettertechnik und ein geübtes Rettungsverfahren, da eine Rettung aus dem Baum nur durch geschulte Kollegen möglich ist.

 

Hubarbeitsbühnen in der Baumpflege erfordern eine Bedienerschulung nach DGUV Grundsatz 308-008, Radlader und Minibagger im Landschaftsbau eine Qualifizierung nach DGUV Grundsatz 301-005. Die Nähe zu Freileitungen bei der Pflege von Bäumen unter Leitungen erfordert elektrotechnische Unterweisung nach DGUV Vorschrift 3 und die Abstimmung mit dem Netzbetreiber. Pflanzenschutzmittel auf Sportrasen, Golfplätzen und in Grünanlagen unterliegen dem Sachkundenachweis nach Pflanzenschutzgesetz und der Unterweisung nach § 14 GefStoffV. Biologische Gefährdungen durch Eichenprozessionsspinner, Zecken und Hymenopteren sowie Hitzebelastung im Sommer vervollständigen das Bild. Arbeiten im Straßenbegleitgrün sind nach RSA 21 abzusichern.

Die wichtigsten Risiken im Überblick

Jährliche Unterweisung

§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.

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Erste Hilfe im Betrieb

Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.

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Brandschutz im Betrieb

§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.

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Pflichtfunktionen im Arbeitsschutz

Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.

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Motorsägenarbeiten und Baumpflege

Motorsägenarbeiten dürfen nur Personen ausführen, die dafür ausgebildet sind. Grundlage sind DGUV Vorschrift 1, DGUV Information 214-059 und die Modulstruktur der DGUV Information 214-046. Baumarbeiten in der Krone verlangen zusätzlich Seilklettertechnik und ein geübtes Rettungsverfahren, weil eine Rettung von außen in der Regel zu lange dauert.

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Absturzsicherung und Arbeiten in der Höhe

Wo eine Absturzgefahr nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt ist, muss persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz eingesetzt werden. § 12 ArbSchG, BetrSichV, TRBS 2121 und die DGUV Regeln 112-198 und 112-199 verlangen dafür eine Unterweisung mit praktischen Übungen vor der ersten Benutzung und danach mindestens jährlich. Die Rettung aus der PSA muss geplant und geübt sein, weil ein Hängetrauma innerhalb von Minuten lebensbedrohlich wird.

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Hubarbeitsbühnen bedienen

Die Bedienung von Hubarbeitsbühnen setzt nach BetrSichV und DGUV Regel 100-500 eine Unterweisung, eine Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008 und die schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber voraus. Weil der Absturz aus dem Arbeitskorb und das Einklemmen die typischen schweren Unfälle sind, gehören PSA gegen Absturz und ein geübtes Notablassverfahren zur Qualifizierung.

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Erdbaumaschinen führen

Für das Führen von Erdbaumaschinen gelten ArbSchG, BetrSichV und DGUV Vorschrift 38. Die Qualifizierung folgt dem DGUV Grundsatz 301-005 und schließt mit einer theoretischen und praktischen Prüfung ab. Der Arbeitgeber beauftragt den Maschinenführer schriftlich für die konkrete Maschinenart. Wird die Maschine zum Heben von Lasten eingesetzt, kommen die Anforderungen an Anschlagmittel und Lastaufnahme hinzu.

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Umgang mit Gefahrstoffen

§ 14 GefStoffV verlangt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung. Für besonders gefährliche Stoffe gelten eigene Regeln: TRGS 519 für Asbest mit behördlich anerkannter Sachkunde, TRGS 505 für Blei und TRGS 521 für Mineralfasern.

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Elektrische Gefährdungen

Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur Elektrofachkräfte ausführen oder elektrotechnisch unterwiesene Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Maßgeblich sind DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10. Die elektrotechnisch unterwiesene Person erhält ihre Befähigung durch eine Schulung und die schriftliche Beauftragung des Arbeitgebers, verbunden mit einer jährlichen Unterweisung.

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Arbeitsstellen an Straßen und Leitungen

Arbeitsstellen an Straßen sind nach RSA 21 und ZTV-SA abzusichern; die verantwortliche Person muss dafür qualifiziert sein. Bei Arbeiten in der Nähe erdverlegter Leitungen verlangt die DGUV Information 203-017, vor Beginn eine Leitungsauskunft einzuholen und die Lage der Leitungen zu erkunden. Das Merkblatt DVGW GW 129 ist der Marktstandard für die Qualifizierung und wird von Netzbetreibern häufig vertraglich gefordert.

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Prüfungen durch befähigte Personen

Arbeitsmittel sind nach § 14 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen, und zwar durch eine befähigte Person im Sinne von TRBS 1203. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich nachweist. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss die Ergebnisse dokumentieren.

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Nos formations Garten-, Landschaftsbau und Forstwirtschaft

Die Herausforderungen von morgen...

Die ökologische Transformation vervielfacht die Arbeitsplätze in der Pflege von Grün- und Naturräumen. Waldumbau nach Dürre- und Borkenkäferschäden, Stadtbegrünung, Klimaanpassung und Schwammstadt-Konzepte binden über Jahre erhebliche Kapazitäten. Die Zersplitterung der Branche in Klein- und Kleinstbetriebe erschwert jedoch den flächendeckenden Rollout von Qualifizierungen, und die Vergabe kommunaler Grünpflegeleistungen nach Preiskriterien benachteiligt Betriebe, die in Ausbildung und persönliche Schutzausrüstung investieren.

 

Der regulatorische Druck konzentriert sich auf Pflanzenschutz und Maschinenqualifikation. Die Länder verschärfen die Kontrolle der Sachkundenachweise und der Anwendungsdokumentation, während die SVLFG und die Aufsichtsdienste verstärkt die Nachweise der Motorsägenausbildung auf Einsatzstellen prüfen, wo sich die schweren Unfälle konzentrieren. Die Aufarbeitung von Sturm- und Käferschadholz gilt dabei als besonders gefährliche Tätigkeit mit gesondertem Qualifikationsanspruch.

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Garten-, Landschaftsbau und Forstwirtschaft
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