
Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Holz, Papier, Pappe und Druck
Über uns
Holzbe- und -verarbeitung, Papier, Pappe und Druck beschäftigen in Deutschland zusammen rund 450.000 Menschen. Die Möbelindustrie ist in Ostwestfalen-Lippe konzentriert, dem größten Möbelcluster Europas, mit Unternehmen wie Hülsta, Nobilia, Poggenpohl und Interlübke. Die Papierindustrie gehört mit Herstellern wie UPM Deutschland, Sappi, Koehler und Progroup zu den größten Europas, die Druckindustrie umfasst neben zahlreichen mittelständischen Betrieben Maschinenbauer von Weltrang wie Heidelberger Druckmaschinen und Koenig und Bauer. Zuständig sind die BGHM für Holz, die BG RCI für die Papierherstellung und die BG ETEM für Druck- und Medienerzeugnisse.
450 K
Beschäftigte in Deutschland
30
Unfälle je 1.000 Vollarbeiter
OWL
größtes Möbelcluster Europas
Holzbearbeitende Betriebe wie Sägewerke, Möbelhersteller und Tischlereien erzeugen explosionsfähige Holzstaubatmosphären, für die nach § 6 GefStoffV ein Explosionsschutzdokument und eine Zoneneinteilung zu erstellen sowie nach TRGS 720 bis 722 zu unterweisen ist. Die Brandgefährdung ist erhöht, was den Anteil auszubildender Brandschutzhelfer nach ASR A2.2 über die Regelquote von 5 Prozent hinaus anhebt. Stäube von Buchen- und Eichenholz sind als krebserzeugend eingestuft und lösen die besonderen Pflichten der GefStoffV mit Expositionsverzeichnis und arbeitsmedizinischer Vorsorge nach ArbMedVV aus.
Holzbearbeitungsmaschinen wie Kreissägen, Hobel-, Fräs- und Kehlmaschinen erfordern Unterweisung, wirksame Schutzeinrichtungen und Verfahren zum Freischalten bei Rüst- und Instandhaltungsarbeiten. Papierfabriken bündeln erhebliche Gefahrstoffrisiken durch Natronlauge, Chlordioxid und Peroxide, explosionsgefährdete Bereiche an Chemikalienlagern sowie Papiermaschinen, die thermische, elektrische und Quetschgefahren verbinden. Die Druckindustrie arbeitet mit Farben, Lösemitteln und Feuchtmitteln, die flüchtige organische Verbindungen und teilweise krebserzeugende Stoffe freisetzen und nach § 14 GefStoffV unterweisungspflichtig sind. Krane, Stapler und wiederkehrende Prüfungen durch befähigte Personen nach TRBS 1203 vervollständigen den Qualifizierungsbedarf.
Die wichtigsten Risiken im Überblick
§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.
§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.
Wo gefährliche explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss der Arbeitgeber nach § 6 GefStoffV ein Explosionsschutzdokument erstellen, Bereiche in Zonen einteilen und Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach regelmäßig unterweisen. Die Anforderungen konkretisieren die TRGS 720 bis 722 und Anhang 1 BetrSichV. Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen setzen zusätzlich ein Erlaubnisscheinverfahren voraus.
§ 14 GefStoffV verlangt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung. Für besonders gefährliche Stoffe gelten eigene Regeln: TRGS 519 für Asbest mit behördlich anerkannter Sachkunde, TRGS 505 für Blei und TRGS 521 für Mineralfasern.
Wer ein Flurförderzeug führt, muss nach DGUV Vorschrift 68 und § 12 BetrSichV mindestens 18 Jahre alt, ausgebildet, geeignet und vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt sein. Die Ausbildung folgt in der Praxis dem DGUV Grundsatz 308-001 und umfasst Theorie, Praxis und eine Prüfung. Zusätzlich verlangt § 12 ArbSchG eine mindestens jährliche Unterweisung, die dokumentiert werden muss. Fehlt der Nachweis, haftet der Arbeitgeber und die Berufsgenossenschaft kann nach einem Unfall Regress nehmen.
Kranführer müssen nach DGUV Vorschrift 52 und DGUV Regel 100-500 ausgebildet, geeignet und schriftlich beauftragt sein. Für die Qualifizierung gilt der DGUV Grundsatz 309-003. Auch das Anschlagen von Lasten ist eine eigene Qualifikation, weil ein großer Teil der Kranunfälle beim Anschlagen entsteht. Anschlagmittel sind zusätzlich regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen.
Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur Elektrofachkräfte ausführen oder elektrotechnisch unterwiesene Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Maßgeblich sind DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10. Die elektrotechnisch unterwiesene Person erhält ihre Befähigung durch eine Schulung und die schriftliche Beauftragung des Arbeitgebers, verbunden mit einer jährlichen Unterweisung.
Arbeitsmittel sind nach § 14 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen, und zwar durch eine befähigte Person im Sinne von TRBS 1203. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich nachweist. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss die Ergebnisse dokumentieren.
Die Herausforderungen von morgen...
Die ökologische Transformation wirkt unmittelbar auf die Branche. Die Substitution von Kunststoff durch Papier- und Faserverpackungen lässt die Produktionsvolumina und damit die Expositionszeiten steigen. Die Anforderungen zur Reduktion flüchtiger organischer Verbindungen verändern die Druckverfahren und erfordern Unterweisungen zu den neuen Ersatzstoffen. Zugleich erhöhen die Aufsichtsdienste den Prüfdruck auf Maschinenkonformität und Dokumentation der Unterweisungen.
In einer überwiegend mittelständisch geprägten Branche ist die Professionalisierung der Präventionsfunktion eine strukturelle Herausforderung. Die Bestellung einer qualifizierten Fachkraft für Arbeitssicherheit nach ASiG, die Benennung von Sicherheitsbeauftragten ab mehr als 20 Beschäftigten und die dokumentierte jährliche Unterweisung nach § 12 ArbSchG sind Voraussetzungen für die Betriebsfortführung. Da sich schwere Unfälle auf neu eingestellte Beschäftigte konzentrieren, kommt der Erstunterweisung besondere Bedeutung zu.
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