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Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Lebensmittelindustrie

Über uns

Die Lebensmittel- und Getränkeindustrie beschäftigt in Deutschland rund 640.000 Menschen in etwa 6.000 Betrieben und ist damit der drittgrößte Industriezweig des Landes. Das Spektrum reicht von Großunternehmen wie Dr. Oetker, Bahlsen, Haribo, Ferrero Deutschland, Nestlé Deutschland, Müller, DMK und Tönnies bis zu einem sehr dichten Mittelstand aus Bäckereien, Fleischereien, Brauereien und Molkereien. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, die BGN. Die Unfallquote liegt mit etwa 35 meldepflichtigen Arbeitsunfällen je 1.000 Vollarbeiter deutlich über dem gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt.

640 K

Beschäftigte in Deutschland

35

Unfälle je 1.000 Vollarbeiter

6.000

Betriebe

Die Produktionslinien setzen Beschäftigte mehreren Gefährdungen gleichzeitig aus. Muskel-Skelett-Belastungen durch repetitive Bewegungen, Zwangshaltungen und manuelle Lastenhandhabung sind der häufigste Grund für Arbeitsunfähigkeit in der Branche und fallen unter die Lastenhandhabungsverordnung. Reinigungs- und Desinfektionsmittel wie Natronlauge, Salpetersäure und Peressigsäure erfordern die Unterweisung nach § 14 GefStoffV vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich.

 

Kälteanlagen auf Ammoniakbasis erzeugen ein Erstickungs- und Vergiftungsrisiko, das Eingriffe in Kältemaschinenräumen und Tanks zu Arbeiten in engen Räumen nach DGUV Regel 113-004 macht, mit Erlaubnisschein, Freimessung und Sicherungsposten. Getreidemühlen, Zuckersilos, Milchpulvertürme und Trockner erzeugen explosionsfähige Staubatmosphären, für die nach § 6 GefStoffV ein Explosionsschutzdokument, eine Zoneneinteilung sowie eine Unterweisung nach TRGS 720 bis 722 vorgeschrieben sind. Der intensive Einsatz von Gabelstaplern, Hubwagen und Kommissionierern verlangt eine Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001, einen Fahrausweis und die schriftliche Beauftragung. Öfen, Fritteusen und Dampfkessel begründen eine erhöhte Brandgefährdung mit entsprechend höherem Anteil auszubildender Brandschutzhelfer nach ASR A2.2.

Die wichtigsten Risiken im Überblick

Jährliche Unterweisung

§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.

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Erste Hilfe im Betrieb

Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.

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Brandschutz im Betrieb

§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.

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Pflichtfunktionen im Arbeitsschutz

Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.

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Umgang mit Gefahrstoffen

§ 14 GefStoffV verlangt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung. Für besonders gefährliche Stoffe gelten eigene Regeln: TRGS 519 für Asbest mit behördlich anerkannter Sachkunde, TRGS 505 für Blei und TRGS 521 für Mineralfasern.

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Flurförderzeuge sicher führen

Wer ein Flurförderzeug führt, muss nach DGUV Vorschrift 68 und § 12 BetrSichV mindestens 18 Jahre alt, ausgebildet, geeignet und vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt sein. Die Ausbildung folgt in der Praxis dem DGUV Grundsatz 308-001 und umfasst Theorie, Praxis und eine Prüfung. Zusätzlich verlangt § 12 ArbSchG eine mindestens jährliche Unterweisung, die dokumentiert werden muss. Fehlt der Nachweis, haftet der Arbeitgeber und die Berufsgenossenschaft kann nach einem Unfall Regress nehmen.

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Explosionsschutz

Wo gefährliche explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss der Arbeitgeber nach § 6 GefStoffV ein Explosionsschutzdokument erstellen, Bereiche in Zonen einteilen und Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach regelmäßig unterweisen. Die Anforderungen konkretisieren die TRGS 720 bis 722 und Anhang 1 BetrSichV. Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen setzen zusätzlich ein Erlaubnisscheinverfahren voraus.

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Arbeiten in engen Räumen und Behältern

Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gehören zu den gefährlichsten Tätigkeiten im Betrieb, weil Sauerstoffmangel und gefährliche Atmosphären nicht wahrnehmbar sind. Die DGUV Regel 113-004 verlangt eine schriftliche Erlaubnis, eine Freimessung, eine ständige Sicherungsposte außerhalb des Raums und ein vorbereitetes Rettungskonzept. Beschäftigte und Aufsichtführende müssen dafür gesondert qualifiziert und regelmäßig unterwiesen werden.

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Elektrische Gefährdungen

Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur Elektrofachkräfte ausführen oder elektrotechnisch unterwiesene Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Maßgeblich sind DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10. Die elektrotechnisch unterwiesene Person erhält ihre Befähigung durch eine Schulung und die schriftliche Beauftragung des Arbeitgebers, verbunden mit einer jährlichen Unterweisung.

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Prüfungen durch befähigte Personen

Arbeitsmittel sind nach § 14 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen, und zwar durch eine befähigte Person im Sinne von TRBS 1203. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich nachweist. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss die Ergebnisse dokumentieren.

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Die Herausforderungen von morgen...

Die Branche steht unter gleichzeitigem Regulierungsdruck aus Lebensmittelsicherheit und Arbeitsschutz. Die Aufsichtsdienste der Länder und die BGN verschärfen die Kontrolle der Fremdfirmenkoordination bei ausgelagerter Reinigung und Instandhaltung, die nach § 8 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 zu organisieren ist. Das Arbeitsschutzkontrollgesetz hat den Einsatz von Werkverträgen und Leiharbeit in der Fleischwirtschaft grundlegend neu geordnet und die Verantwortung der Betriebe unmittelbar verschärft.

 

Fortschreitende Automatisierung und der Einsatz kollaborierender Roboter verändern Qualifikationsprofile und machen die Nachqualifizierung von Anlagenführern erforderlich. Der Margendruck darf dabei nicht zu einer Reduktion des Qualifizierungsaufwands führen: die Folgekosten eines schweren Arbeitsunfalls übersteigen die Präventionskosten um ein Vielfaches, und die BGN kann über Beitragszuschläge und Beitragsnachlässe unmittelbar auf das Unfallgeschehen eines Betriebs reagieren.

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