
Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Pflege, Altenheime und Behindertenhilfe
Über uns
Pflege, Altenhilfe und Behindertenhilfe beschäftigen in Deutschland rund 1,7 Millionen Menschen in etwa 16.000 stationären Pflegeeinrichtungen und 15.000 ambulanten Diensten. Getragen wird die Branche von den Wohlfahrtsverbänden Caritas, Diakonie, AWO, DRK und Paritätischem Wohlfahrtsverband sowie privaten Betreibern wie Korian Deutschland, Alloheim, Kursana und Orpea Deutschland. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, die BGW. Der demografische Wandel treibt die Nachfrage strukturell: die Zahl der Pflegebedürftigen wächst kontinuierlich, während der Personalmangel sich verschärft.
1,7 M
Beschäftigte in der Pflege
25
Unfälle je 1.000 Vollarbeiter
16.000
stationäre Einrichtungen
Die Hauptgefährdungen sind ergonomischer und biologischer Natur. Das Bewegen und Transferieren von Pflegebedürftigen ist die häufigste Ursache von Muskel-Skelett-Erkrankungen in der Branche und fällt unter die Lastenhandhabungsverordnung. Schulungen zu rückengerechten Transfertechniken und die Ausstattung mit Liftern, Gleitmatten und elektrisch verstellbaren Betten sind anerkannte Präventionsinstrumente, die die BGW gezielt fördert. Die Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei Pflege und Körperhygiene unterliegt der Biostoffverordnung mit Unterweisung, Schutzstufenzuordnung und arbeitsmedizinischer Vorsorge nach ArbMedVV.
Körperliche und verbale Übergriffe durch Bewohner mit kognitiven Erkrankungen wie Demenz sind ein dokumentiertes und wachsendes Risiko der psychischen Belastung, das nach § 5 ArbSchG in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen ist. Deeskalationstrainings und Nachsorgekonzepte gelten als wirksame Maßnahmen. Hinzu kommen Gefahrstoffe durch konzentrierte Reinigungs- und Flächendesinfektionsmittel mit Unterweisung nach § 14 GefStoffV sowie ein erhöhtes Brandrisiko in Einrichtungen mit Bewohnern eingeschränkter Mobilität. Pflegeeinrichtungen unterliegen deshalb besonderen Brandschutzanforderungen der Länder mit ausgebildeten Brandschutz- und Evakuierungshelfern nach ASR A2.2 und regelmäßigen Räumungsübungen.
Die wichtigsten Risiken im Überblick
§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.
§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.
§ 14 GefStoffV verlangt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung. Für besonders gefährliche Stoffe gelten eigene Regeln: TRGS 519 für Asbest mit behördlich anerkannter Sachkunde, TRGS 505 für Blei und TRGS 521 für Mineralfasern.
Die Herausforderungen von morgen...
Die Branche wurde durch die Pandemie tief getroffen, die das strukturelle Investitionsdefizit in Personal und Qualifizierung offengelegt hat. Die Pflegereformen, die Personalbemessung nach Pflegepersonalbemessungsverfahren und die Tariftreueregelung in der Altenpflege erhöhen die Anforderungen an die Träger und verschärfen zugleich den Kostendruck.
Rekrutierungsschwierigkeiten und eine hohe Fluktuation machen das schnelle Onboarding neuer Beschäftigter zur kritischen operativen Aufgabe. Die Qualität der Erstunterweisung vor der ersten eigenständigen Pflegetätigkeit und die Begleitung durch qualifizierte Praxisanleiter bestimmen sowohl die Sicherheit der Bewohner als auch die Bindung des Personals. Der Zuzug internationaler Pflegekräfte verlangt zusätzlich, die Unterweisung nach § 12 ArbSchG in verständlicher Sprache sicherzustellen.
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