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Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Energie, Gas und erneuerbare Energien

Über uns

Die Energiewirtschaft beschäftigt in Deutschland rund 250.000 Menschen direkt, hinzu kommen mehrere Hunderttausend Arbeitsplätze im Bereich der erneuerbaren Energien. Prägend sind die Erzeuger RWE, EnBW, LEAG und Uniper, der Vertrieb E.ON, die Übertragungsnetzbetreiber Amprion, TenneT, 50Hertz und TransnetBW, der Gasnetzbetreiber Open Grid Europe sowie mehr als 900 Stadtwerke. Deutschland hat den Kernenergieausstieg im April 2023 abgeschlossen; die Stilllegung und der Rückbau der Anlagen bleiben ein eigenständiges technisches Arbeitsfeld. Der Kohleausstieg ist gesetzlich bis spätestens 2038 vorgesehen. Zuständig ist die BG ETEM.

250 K

direkt Beschäftigte

15

Unfälle je 1.000 Vollarbeiter

2023

Kernenergieausstieg abgeschlossen

Die elektrischen Gefährdungen stehen im Zentrum. Elektrofachkräfte nach DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10 bilden das Rückgrat der Qualifikationen für Netz-, Schaltanlagen- und Instandhaltungspersonal. Arbeiten an Freileitungen und in Umspannwerken bis 380 Kilovolt verlangen besondere Verfahren zum Freischalten, Erden und Kurzschließen sowie Schutzausrüstung, deren Auslegung sich nach der Störlichtbogenenergie gemäß DIN EN 61482 richtet.

 

Windenergieanlagen an Land und auf See erfordern Qualifizierungen für Arbeiten in der Höhe in Gondeln und Rotorblättern in 100 bis 150 Metern, Verfahren zur Rettung aus Höhen und Tiefen nach DGUV Regel 112-199 sowie die branchenüblichen GWO-Module; für Offshore-Einsätze in Nord- und Ostsee kommen Seeüberlebenstraining und Hubschraubereinweisung hinzu. Photovoltaikfreiflächenanlagen erzeugen Gleichspannungsrisiken sowie Hitzebelastung bei Montage und Reinigung. Gasnetze, Speicher und Raffinerien konzentrieren explosionsgefährdete Bereiche nach TRGS 720 bis 722, Gefahrstoffrisiken nach GefStoffV, enge Räume nach DGUV Regel 113-004 und Anforderungen der Störfall-Verordnung. Arbeiten an erdverlegten Leitungen erfordern die Leitungsauskunft nach DGUV Information 203-017.

Die wichtigsten Risiken im Überblick

Jährliche Unterweisung

§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.

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Erste Hilfe im Betrieb

Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.

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Brandschutz im Betrieb

§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.

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Pflichtfunktionen im Arbeitsschutz

Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.

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Elektrische Gefährdungen

Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur Elektrofachkräfte ausführen oder elektrotechnisch unterwiesene Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Maßgeblich sind DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10. Die elektrotechnisch unterwiesene Person erhält ihre Befähigung durch eine Schulung und die schriftliche Beauftragung des Arbeitgebers, verbunden mit einer jährlichen Unterweisung.

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Absturzsicherung und Arbeiten in der Höhe

Wo eine Absturzgefahr nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt ist, muss persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz eingesetzt werden. § 12 ArbSchG, BetrSichV, TRBS 2121 und die DGUV Regeln 112-198 und 112-199 verlangen dafür eine Unterweisung mit praktischen Übungen vor der ersten Benutzung und danach mindestens jährlich. Die Rettung aus der PSA muss geplant und geübt sein, weil ein Hängetrauma innerhalb von Minuten lebensbedrohlich wird.

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Explosionsschutz

Wo gefährliche explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss der Arbeitgeber nach § 6 GefStoffV ein Explosionsschutzdokument erstellen, Bereiche in Zonen einteilen und Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach regelmäßig unterweisen. Die Anforderungen konkretisieren die TRGS 720 bis 722 und Anhang 1 BetrSichV. Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen setzen zusätzlich ein Erlaubnisscheinverfahren voraus.

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Arbeiten in engen Räumen und Behältern

Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gehören zu den gefährlichsten Tätigkeiten im Betrieb, weil Sauerstoffmangel und gefährliche Atmosphären nicht wahrnehmbar sind. Die DGUV Regel 113-004 verlangt eine schriftliche Erlaubnis, eine Freimessung, eine ständige Sicherungsposte außerhalb des Raums und ein vorbereitetes Rettungskonzept. Beschäftigte und Aufsichtführende müssen dafür gesondert qualifiziert und regelmäßig unterwiesen werden.

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Umgang mit Gefahrstoffen

§ 14 GefStoffV verlangt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung. Für besonders gefährliche Stoffe gelten eigene Regeln: TRGS 519 für Asbest mit behördlich anerkannter Sachkunde, TRGS 505 für Blei und TRGS 521 für Mineralfasern.

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Krane und Hebezeuge

Kranführer müssen nach DGUV Vorschrift 52 und DGUV Regel 100-500 ausgebildet, geeignet und schriftlich beauftragt sein. Für die Qualifizierung gilt der DGUV Grundsatz 309-003. Auch das Anschlagen von Lasten ist eine eigene Qualifikation, weil ein großer Teil der Kranunfälle beim Anschlagen entsteht. Anschlagmittel sind zusätzlich regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen.

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Hubarbeitsbühnen bedienen

Die Bedienung von Hubarbeitsbühnen setzt nach BetrSichV und DGUV Regel 100-500 eine Unterweisung, eine Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008 und die schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber voraus. Weil der Absturz aus dem Arbeitskorb und das Einklemmen die typischen schweren Unfälle sind, gehören PSA gegen Absturz und ein geübtes Notablassverfahren zur Qualifizierung.

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Arbeitsstellen an Straßen und Leitungen

Arbeitsstellen an Straßen sind nach RSA 21 und ZTV-SA abzusichern; die verantwortliche Person muss dafür qualifiziert sein. Bei Arbeiten in der Nähe erdverlegter Leitungen verlangt die DGUV Information 203-017, vor Beginn eine Leitungsauskunft einzuholen und die Lage der Leitungen zu erkunden. Das Merkblatt DVGW GW 129 ist der Marktstandard für die Qualifizierung und wird von Netzbetreibern häufig vertraglich gefordert.

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Prüfungen durch befähigte Personen

Arbeitsmittel sind nach § 14 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen, und zwar durch eine befähigte Person im Sinne von TRBS 1203. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich nachweist. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss die Ergebnisse dokumentieren.

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Nos formations Energie, Gas und erneuerbare Energien

Die Herausforderungen von morgen...

Die Energiewende beschleunigt sich. Der Ausbau der erneuerbaren Energien, der Netzausbau mit den großen Gleichstromtrassen, der Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft mit Elektrolyseuren und Kernnetz sowie der Zubau von Batteriegroßspeichern erzeugen neue Risikoprofile: Umgang mit Wasserstoff als hochentzündlichem Gas, kryogene Temperaturen bei Flüssiggasen, elektrochemische und thermische Risiken stationärer Speicher.

 

Der Rekrutierungsdruck ist erheblich und betrifft insbesondere Elektrofachkräfte, Netzmonteure und Servicetechniker für Windenergie. Die Fähigkeit, neue Beschäftigte schnell für elektrotechnische Befähigungen, Arbeiten in der Höhe und Ex-Bereiche zu qualifizieren, wird zum strategischen Wettbewerbsfaktor. Die großen Energieunternehmen stellen zugleich deutlich erhöhte Dokumentationsanforderungen an ihre Dienstleister, und die Aufsichtsdienste verschärfen die Kontrollen auf Windenergiebaustellen, auf denen sich schwere Unfälle bei neu eingesetztem Personal häufen.

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