
Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Telekommunikation und Netzinfrastruktur
Über uns
Telekommunikation und Netzinfrastruktur beschäftigen in Deutschland rund 180.000 Menschen. Die Branche umfasst die Netzbetreiber Deutsche Telekom, Vodafone Deutschland, Telefónica Deutschland und 1&1, die Funkturmgesellschaften Vantage Towers und ATC Germany, die Glasfaserausbauunternehmen Deutsche Glasfaser und Tele Columbus, die Ausrüster Ericsson, Nokia und Huawei sowie ein dichtes Netz von Tiefbau- und Montagedienstleistern. Deutschland befindet sich im beschleunigten Glasfaser- und 5G-Ausbau, getragen von der Gigabitstrategie des Bundes und erheblichen privaten Investitionen. Zuständig ist die BG Verkehr.
180 K
Beschäftigte in Deutschland
14
Unfälle je 1.000 Vollarbeiter
203-017
DGUV Information Leitungen
Der Netzausbau konzentriert die Gefährdungen. Arbeiten an Sendemasten, auf Dächern und an Gebäudehochpunkten erfordern persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz mit praktischer Unterweisung nach DGUV Regel 112-198 und 112-199 sowie ein geübtes Rettungsverfahren, da eine Rettung aus großer Höhe nur durch geschulte Kollegen möglich ist. Hubarbeitsbühnen verlangen eine Bedienerschulung nach DGUV Grundsatz 308-008. Montagearbeiten an Anlagen im Betrieb erfordern zusätzlich Kenntnisse zur Begrenzung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern nach der EMFV.
Der Glasfaserausbau vervielfacht die Eingriffe in Kabelschächte, Technikräume und enge Räume nach DGUV Regel 113-004. Die begleitenden Tiefbauarbeiten erfordern Qualifizierungen für Erdbaumaschinen nach DGUV Grundsatz 301-005 sowie zwingend die Leitungsauskunft und Erkundung erdverlegter Leitungen nach DGUV Information 203-017, deren Missachtung zu Gas- und Stromleitungsschäden mit erheblichem Gefährdungspotenzial führt. Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum sind nach RSA 21 und ZTV-SA abzusichern, wofür die verantwortliche Person qualifiziert sein muss. Rechenzentren erfordern Elektrofachkräfte nach DGUV Vorschrift 3 für Mittel- und Niederspannungsanlagen, Netzersatzanlagen und unterbrechungsfreie Stromversorgungen; Batterieanlagen erzeugen zusätzlich Gefahrstoff- und Explosionsrisiken.
Die wichtigsten Risiken im Überblick
§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.
§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.
Wo eine Absturzgefahr nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt ist, muss persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz eingesetzt werden. § 12 ArbSchG, BetrSichV, TRBS 2121 und die DGUV Regeln 112-198 und 112-199 verlangen dafür eine Unterweisung mit praktischen Übungen vor der ersten Benutzung und danach mindestens jährlich. Die Rettung aus der PSA muss geplant und geübt sein, weil ein Hängetrauma innerhalb von Minuten lebensbedrohlich wird.
Die Bedienung von Hubarbeitsbühnen setzt nach BetrSichV und DGUV Regel 100-500 eine Unterweisung, eine Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008 und die schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber voraus. Weil der Absturz aus dem Arbeitskorb und das Einklemmen die typischen schweren Unfälle sind, gehören PSA gegen Absturz und ein geübtes Notablassverfahren zur Qualifizierung.
Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur Elektrofachkräfte ausführen oder elektrotechnisch unterwiesene Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Maßgeblich sind DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10. Die elektrotechnisch unterwiesene Person erhält ihre Befähigung durch eine Schulung und die schriftliche Beauftragung des Arbeitgebers, verbunden mit einer jährlichen Unterweisung.
Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gehören zu den gefährlichsten Tätigkeiten im Betrieb, weil Sauerstoffmangel und gefährliche Atmosphären nicht wahrnehmbar sind. Die DGUV Regel 113-004 verlangt eine schriftliche Erlaubnis, eine Freimessung, eine ständige Sicherungsposte außerhalb des Raums und ein vorbereitetes Rettungskonzept. Beschäftigte und Aufsichtführende müssen dafür gesondert qualifiziert und regelmäßig unterwiesen werden.
Arbeitsstellen an Straßen sind nach RSA 21 und ZTV-SA abzusichern; die verantwortliche Person muss dafür qualifiziert sein. Bei Arbeiten in der Nähe erdverlegter Leitungen verlangt die DGUV Information 203-017, vor Beginn eine Leitungsauskunft einzuholen und die Lage der Leitungen zu erkunden. Das Merkblatt DVGW GW 129 ist der Marktstandard für die Qualifizierung und wird von Netzbetreibern häufig vertraglich gefordert.
Für das Führen von Erdbaumaschinen gelten ArbSchG, BetrSichV und DGUV Vorschrift 38. Die Qualifizierung folgt dem DGUV Grundsatz 301-005 und schließt mit einer theoretischen und praktischen Prüfung ab. Der Arbeitgeber beauftragt den Maschinenführer schriftlich für die konkrete Maschinenart. Wird die Maschine zum Heben von Lasten eingesetzt, kommen die Anforderungen an Anschlagmittel und Lastaufnahme hinzu.
Arbeitsmittel sind nach § 14 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen, und zwar durch eine befähigte Person im Sinne von TRBS 1203. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich nachweist. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss die Ergebnisse dokumentieren.
Die Herausforderungen von morgen...
Die Gigabitstrategie und der 5G-Ausbau bis hin zu Small Cells im urbanen Raum halten das Ausbautempo über Jahre hoch. Die überwiegend mittelständischen Ausbaudienstleister müssen ihr Personal in großem Umfang für Arbeiten in der Höhe, Tiefbau und elektrotechnische Grundlagen qualifizieren, häufig unter erheblichem Termindruck.
Genau dieser Termindruck und die Vergabe über mehrstufige Nachunternehmerketten führen dazu, dass sich schwere Unfälle auf neu eingesetzte Monteure ohne ausreichende Qualifizierung konzentrieren. Die Aufsichtsdienste verschärfen die Kontrolle der Befähigungsnachweise und der persönlichen Schutzausrüstung. Die Funkturmgesellschaften erhöhen ihrerseits die Dokumentationsanforderungen an alle Dienstleister, die an ihren Standorten tätig werden, sodass die namentliche Nachverfolgbarkeit der Qualifikationen zur Voraussetzung der Auftragsfähigkeit wird.
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