
Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Stahl-, Metallerzeugung und Metallverarbeitung
Über uns
Stahl-, Metallerzeugung und Metallverarbeitung beschäftigen in Deutschland rund 480.000 Menschen. Die Stahlindustrie konzentriert sich auf Thyssenkrupp Steel in Duisburg, den größten zusammenhängenden Hüttenstandort Europas, die Salzgitter AG, Saarstahl und Dillinger Hütte im Saarland, ArcelorMittal Bremen und Eisenhüttenstadt sowie die Georgsmarienhütte. Die Aluminium- und Buntmetallerzeugung mit Hydro, Speira und Aurubis in Hamburg ergänzt das Bild, gefolgt von einem dichten Netz metallverarbeitender Mittelständler. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft Holz und Metall, die BGHM.
480 K
Beschäftigte in Deutschland
35
Unfälle je 1.000 Vollarbeiter
Duisburg
größter Hüttenstandort Europas
Hüttenwerke bündeln die extremsten industriellen Gefährdungen. Flüssiges Metall mit Temperaturen um 1.600 Grad Celsius in Pfannen, Abstichen und Gießstrecken, die Explosionsgefahr bei Kontakt mit Wasser und die hohe Brandlast erfordern besondere Verfahren und spezialisierte persönliche Schutzausrüstung. Die Hitzebelastung in den Warmbereichen ist eine anerkannte Gefährdung nach ArbStättV und ASR A3.5 und erfordert insbesondere in den Sommermonaten gesonderte organisatorische Maßnahmen.
Der Lärm an Walzstraßen, Pressen und Schneidanlagen überschreitet häufig 95 Dezibel und löst die Pflichten der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung aus. Hallen- und Gießkrane mit Tragfähigkeiten bis in den dreistelligen Tonnenbereich erfordern Qualifizierungen nach DGUV Vorschrift 52 und DGUV Grundsatz 309-003. Elektrofachkräfte nach DGUV Vorschrift 3 sind für Lichtbogenöfen, Einspeisungen und Automatisierung unverzichtbar. Metallstäube mit Chrom VI, Nickel, Mangan und Blei erzeugen Expositionen gegenüber krebserzeugenden Stoffen nach TRGS 905 und 910 mit Expositionsverzeichnis, feine Metallstäube zugleich explosionsfähige Atmosphären nach TRGS 720 bis 722. Das Befahren von Öfen, Gasleitungen und Behältern folgt der DGUV Regel 113-004.
Die wichtigsten Risiken im Überblick
§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.
§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.
Kranführer müssen nach DGUV Vorschrift 52 und DGUV Regel 100-500 ausgebildet, geeignet und schriftlich beauftragt sein. Für die Qualifizierung gilt der DGUV Grundsatz 309-003. Auch das Anschlagen von Lasten ist eine eigene Qualifikation, weil ein großer Teil der Kranunfälle beim Anschlagen entsteht. Anschlagmittel sind zusätzlich regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen.
§ 14 GefStoffV verlangt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung. Für besonders gefährliche Stoffe gelten eigene Regeln: TRGS 519 für Asbest mit behördlich anerkannter Sachkunde, TRGS 505 für Blei und TRGS 521 für Mineralfasern.
Wo gefährliche explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss der Arbeitgeber nach § 6 GefStoffV ein Explosionsschutzdokument erstellen, Bereiche in Zonen einteilen und Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach regelmäßig unterweisen. Die Anforderungen konkretisieren die TRGS 720 bis 722 und Anhang 1 BetrSichV. Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen setzen zusätzlich ein Erlaubnisscheinverfahren voraus.
Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur Elektrofachkräfte ausführen oder elektrotechnisch unterwiesene Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Maßgeblich sind DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10. Die elektrotechnisch unterwiesene Person erhält ihre Befähigung durch eine Schulung und die schriftliche Beauftragung des Arbeitgebers, verbunden mit einer jährlichen Unterweisung.
Wer ein Flurförderzeug führt, muss nach DGUV Vorschrift 68 und § 12 BetrSichV mindestens 18 Jahre alt, ausgebildet, geeignet und vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt sein. Die Ausbildung folgt in der Praxis dem DGUV Grundsatz 308-001 und umfasst Theorie, Praxis und eine Prüfung. Zusätzlich verlangt § 12 ArbSchG eine mindestens jährliche Unterweisung, die dokumentiert werden muss. Fehlt der Nachweis, haftet der Arbeitgeber und die Berufsgenossenschaft kann nach einem Unfall Regress nehmen.
Wo eine Absturzgefahr nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt ist, muss persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz eingesetzt werden. § 12 ArbSchG, BetrSichV, TRBS 2121 und die DGUV Regeln 112-198 und 112-199 verlangen dafür eine Unterweisung mit praktischen Übungen vor der ersten Benutzung und danach mindestens jährlich. Die Rettung aus der PSA muss geplant und geübt sein, weil ein Hängetrauma innerhalb von Minuten lebensbedrohlich wird.
Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gehören zu den gefährlichsten Tätigkeiten im Betrieb, weil Sauerstoffmangel und gefährliche Atmosphären nicht wahrnehmbar sind. Die DGUV Regel 113-004 verlangt eine schriftliche Erlaubnis, eine Freimessung, eine ständige Sicherungsposte außerhalb des Raums und ein vorbereitetes Rettungskonzept. Beschäftigte und Aufsichtführende müssen dafür gesondert qualifiziert und regelmäßig unterwiesen werden.
Arbeitsmittel sind nach § 14 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen, und zwar durch eine befähigte Person im Sinne von TRBS 1203. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich nachweist. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss die Ergebnisse dokumentieren.
Die Herausforderungen von morgen...
Die Branche durchläuft mit der Umstellung auf grünen Stahl den tiefgreifendsten Umbruch ihrer Geschichte. Die Ersetzung von Hochöfen durch Direktreduktionsanlagen auf Wasserstoffbasis und Elektrolichtbogenöfen, gefördert durch Bund und Länder in Milliardenhöhe, verändert die Gefährdungslage grundlegend: neue explosionsfähige Atmosphären durch Wasserstoff, neue Hochleistungs-Elektroqualifikationen und neue Anlagenkonzepte.
Der Druck auf die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber außereuropäischen Wettbewerbern und die hohen Energiekosten verschärfen die Suche nach Produktivität. Die Aufsichtsdienste und die BGHM konzentrieren ihre Kontrollen auf Fremdfirmen in Hüttenwerken, wo sich die schweren Unfälle häufen, insbesondere bei Anlagenstillständen. Der Erhalt der Kundenzertifizierungen in Automobil-, Luftfahrt- und Bahnzulieferung verlangt ein dokumentiertes Arbeitsschutzsystem auf hohem Niveau.
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