
Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Handel und Einzelhandel
Über uns
Handel und Einzelhandel beschäftigen in Deutschland rund 3 Millionen Menschen und sind damit der größte private Arbeitgeber des Landes. Die Lebensmitteleinzelhandelslandschaft ist stark konzentriert: Schwarz Gruppe mit Lidl und Kaufland, größter Handelskonzern Europas, Edeka, Rewe und Aldi decken zusammen den überwiegenden Teil des Marktes ab. Hinzu kommen Fachhandel, Baumärkte wie Obi, Bauhaus und Hornbach, Möbelhäuser sowie ein weiterhin lebendiger inhabergeführter Einzelhandel. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik, die BGHW.
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Beschäftigte in Deutschland
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Unfälle je 1.000 Vollarbeiter
1.
privater Arbeitgeber
Die Gefährdungen unterscheiden sich stark nach Betriebsteil. In der Filiale sind Beschäftigte im Verkauf und an der Kasse vor allem Muskel-Skelett-Belastungen durch manuelle Lastenhandhabung, statische Haltungen und repetitive Bewegungen ausgesetzt, geregelt über die Lastenhandhabungsverordnung. Übergriffe auf Kassen- und Sicherheitspersonal sind ein dokumentiertes und zunehmendes Risiko der psychischen Belastung. Kühl- und Tiefkühlräume erfordern Regelungen zur Arbeit bei Kälte.
Im Lager und in den Distributionszentren verdichten sich die Gefährdungen: intensiver Einsatz von Gabelstaplern, Schubmaststaplern, Kommissionierern und Hubwagen mit Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001, Fahrausweis, jährlicher Unterweisung und schriftlicher Beauftragung; Quetsch- und Anprallrisiken im Mischverkehr; Absturzgefahren beim Bestücken hoher Regale mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz nach DGUV Regel 112-198. Die wiederkehrende Prüfung von Lagerregalen nach § 14 BetrSichV und DIN EN 15635 ist durch befähigte Personen nach TRBS 1203 durchzuführen und gehört zu den häufigsten Beanstandungen der Aufsicht. Große Verkaufsstätten unterliegen den Verkaufsstättenverordnungen der Länder mit Brandschutzordnung, ausgebildeten Brandschutz- und Evakuierungshelfern nach ASR A2.2 und jährlichen Räumungsübungen.
Die wichtigsten Risiken im Überblick
§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.
§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.
Wer ein Flurförderzeug führt, muss nach DGUV Vorschrift 68 und § 12 BetrSichV mindestens 18 Jahre alt, ausgebildet, geeignet und vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt sein. Die Ausbildung folgt in der Praxis dem DGUV Grundsatz 308-001 und umfasst Theorie, Praxis und eine Prüfung. Zusätzlich verlangt § 12 ArbSchG eine mindestens jährliche Unterweisung, die dokumentiert werden muss. Fehlt der Nachweis, haftet der Arbeitgeber und die Berufsgenossenschaft kann nach einem Unfall Regress nehmen.
Wo eine Absturzgefahr nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt ist, muss persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz eingesetzt werden. § 12 ArbSchG, BetrSichV, TRBS 2121 und die DGUV Regeln 112-198 und 112-199 verlangen dafür eine Unterweisung mit praktischen Übungen vor der ersten Benutzung und danach mindestens jährlich. Die Rettung aus der PSA muss geplant und geübt sein, weil ein Hängetrauma innerhalb von Minuten lebensbedrohlich wird.
Arbeitsmittel sind nach § 14 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen, und zwar durch eine befähigte Person im Sinne von TRBS 1203. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich nachweist. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss die Ergebnisse dokumentieren.
Ladung ist nach § 22 StVO und § 412 HGB so zu sichern, dass sie auch bei Vollbremsung nicht verrutschen kann; den Stand der Technik beschreibt die VDI 2700. Verantwortlich sind Fahrer, Verlader und Verlademeister gemeinsam. Beim Transport gefährlicher Güter verlangt Kapitel 1.3 ADR zusätzlich eine dokumentierte Unterweisung aller beteiligten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit und eine regelmäßige Auffrischung.
Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur Elektrofachkräfte ausführen oder elektrotechnisch unterwiesene Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Maßgeblich sind DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10. Die elektrotechnisch unterwiesene Person erhält ihre Befähigung durch eine Schulung und die schriftliche Beauftragung des Arbeitgebers, verbunden mit einer jährlichen Unterweisung.
Die Herausforderungen von morgen...
Der weitere Ausbau des E-Commerce und die Entwicklung der schnellen Lieferlogistik strukturieren die Branche tiefgreifend um. Urbane Mikro-Fulfillment-Center, große regionale Plattformen und wachsende Lieferflotten vervielfachen die Arbeitsplätze mit klassischen Logistikgefährdungen. Die Verdichtung der Taktzeiten, insbesondere bei leistungsbezogen vergütetem Kommissionierpersonal, verschärft Muskel-Skelett-Belastungen.
Die Aufsichtsdienste und die BGHW richten ihren Fokus auf Nachunternehmerketten in Reinigung, Sicherheit und Logistik sowie auf die Fremdfirmenkoordination nach § 8 ArbSchG an Standorten mit mehreren Auftraggebern. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die wachsenden Nachhaltigkeitsanforderungen großer Handelsunternehmen an ihre Lieferanten erhöhen zusätzlich den Professionalisierungsdruck auf die Präventionsfunktion.
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