
Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Hotellerie, Gastronomie und Tourismus
Über uns
Hotellerie, Gastronomie und Tourismus beschäftigen in Deutschland rund 1 Million Menschen in etwa 220.000 Betrieben. Die Branche ist stark mittelständisch und inhabergeführt geprägt, ergänzt um internationale Hotelketten und deutsche Gruppen wie Motel One, Steigenberger, Maritim, Dorint und die Deutsche Hospitality. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, die BGN. Deutschland zählt zu den bedeutendsten Tourismusmärkten Europas mit einem sehr hohen Anteil an Geschäfts- und Kongressreisen sowie starken Binnentourismusregionen von der Ostsee bis zu den Alpen.
1 M
Beschäftigte in Deutschland
28
Unfälle je 1.000 Vollarbeiter
220 K
Betriebe
Beherbergungsstätten unterliegen den Beherbergungsstättenverordnungen der Länder mit Brandschutzordnung, Flucht- und Rettungsplänen sowie ausgebildeten Brandschutz- und Evakuierungshelfern nach ASR A2.2 und DGUV Information 205-023 einschließlich praktischer Löschübung. Ersthelfer sind nach § 26 DGUV Vorschrift 1 in ausreichender Zahl auszubilden, mit Auffrischung alle zwei Jahre. Räumungsübungen sind bei Gästebetrieb organisatorisch anspruchsvoll und werden von den Aufsichtsbehörden regelmäßig geprüft.
Housekeeping und Küche sind besonders von Muskel-Skelett-Belastungen durch manuelle Lastenhandhabung, Zwangshaltungen und repetitive Bewegungen betroffen. Profiküchen kumulieren thermische Gefährdungen durch Verbrühungen und Dampf, Schnittverletzungen, Sturzgefahren auf nassen Böden und elektrische Gefährdungen in feuchter Umgebung. Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Entfetter und Spülmaschinenchemie erfordern die Unterweisung nach § 14 GefStoffV und die Kenntnis der Sicherheitsdatenblätter. Flüssiggasanlagen in Küchen und Außengastronomie erzeugen örtlich explosionsgefährdete Bereiche nach TRGS 720 bis 722 und unterliegen wiederkehrenden Prüfungen durch befähigte Personen nach TRBS 1203.
Die wichtigsten Risiken im Überblick
§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.
§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.
§ 14 GefStoffV verlangt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung. Für besonders gefährliche Stoffe gelten eigene Regeln: TRGS 519 für Asbest mit behördlich anerkannter Sachkunde, TRGS 505 für Blei und TRGS 521 für Mineralfasern.
Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur Elektrofachkräfte ausführen oder elektrotechnisch unterwiesene Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Maßgeblich sind DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10. Die elektrotechnisch unterwiesene Person erhält ihre Befähigung durch eine Schulung und die schriftliche Beauftragung des Arbeitgebers, verbunden mit einer jährlichen Unterweisung.
Wo gefährliche explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss der Arbeitgeber nach § 6 GefStoffV ein Explosionsschutzdokument erstellen, Bereiche in Zonen einteilen und Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach regelmäßig unterweisen. Die Anforderungen konkretisieren die TRGS 720 bis 722 und Anhang 1 BetrSichV. Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen setzen zusätzlich ein Erlaubnisscheinverfahren voraus.
Arbeitsmittel sind nach § 14 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen, und zwar durch eine befähigte Person im Sinne von TRBS 1203. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich nachweist. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss die Ergebnisse dokumentieren.
Die Herausforderungen von morgen...
Die Branche verzeichnet nach der Pandemie eine starke Erholung bei gleichzeitig verschärftem Personalmangel. Die hohe Fluktuation und der große Anteil an Saison- und Aushilfskräften machen die schnelle Erstunterweisung zur kritischen operativen Aufgabe, zumal sich Arbeitsunfälle in der Branche stark auf die ersten Monate der Betriebszugehörigkeit konzentrieren.
Die Aufsichtsdienste und die BGN verstärken die Kontrolle der Nachunternehmer in Reinigung und Housekeeping sowie der Unterweisung fremdsprachiger Beschäftigter, für die die Unterweisung nach § 12 ArbSchG in verständlicher Sprache zu erfolgen hat. Die mediale Aufmerksamkeit für Hotelbrände und schwere Unfälle erhöht den Regulierungsdruck zusätzlich, und Buchungsplattformen integrieren Sicherheits- und Hygienekriterien zunehmend in ihre Bewertungslogik.
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