
Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Maschinen- und Anlagenbau
Über uns
Der Maschinen- und Anlagenbau beschäftigt in Deutschland rund 1 Million Menschen in etwa 6.500 Unternehmen und ist damit der größte industrielle Arbeitgeber des Landes. Die Branche ist stark mittelständisch geprägt, weltmarktführend in zahlreichen Nischen und über den VDMA organisiert. Zu den bekanntesten Unternehmen zählen Trumpf, Dürr, GEA, Krones, Voith, Kärcher, Festo, SEW-Eurodrive, Homag und Heidelberger Druckmaschinen, ergänzt um zahlreiche Hidden Champions. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft Holz und Metall, die BGHM.
1 M
Beschäftigte in Deutschland
25
Unfälle je 1.000 Vollarbeiter
6.500
Unternehmen
Maschinenbaubetriebe bündeln mehrere Gefährdungen gleichzeitig. Werkzeugmaschinen wie Bearbeitungszentren, Drehmaschinen, Fräs- und Schleifmaschinen erfordern Unterweisung, wirksame Schutzeinrichtungen nach Maschinenrichtlinie und künftig Maschinenverordnung sowie Verfahren zum Freischalten bei Rüst- und Instandhaltungsarbeiten. Schweißverfahren setzen Beschäftigte Schweißrauchen, Lärm und optischer Strahlung aus, geregelt über GefStoffV und Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.
Pressen, Abkantbänke und hydraulische Anlagen bergen ein hohes Quetsch- und Scherrisiko. Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene Personen nach DGUV Vorschrift 3 sind für Instandhaltung, Automatisierung und Steuerungstechnik unverzichtbar. Krane und Anschlagmittel erfordern Qualifizierungen nach DGUV Vorschrift 52 und DGUV Grundsatz 309-003, wobei ein großer Teil der Kranunfälle beim Anschlagen entsteht. Lackierkabinen erzeugen explosionsgefährdete Bereiche nach TRGS 720 bis 722. Wiederkehrende Prüfungen nach § 14 BetrSichV sind durch befähigte Personen nach TRBS 1203 durchzuführen. Die Inbetriebnahme beim Kunden fügt die Gefährdungen durch Fremdfirmentätigkeit auf oft unbekannten Anlagen hinzu und erfordert eine Koordination nach § 8 ArbSchG.
Die wichtigsten Risiken im Überblick
§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.
§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.
Kranführer müssen nach DGUV Vorschrift 52 und DGUV Regel 100-500 ausgebildet, geeignet und schriftlich beauftragt sein. Für die Qualifizierung gilt der DGUV Grundsatz 309-003. Auch das Anschlagen von Lasten ist eine eigene Qualifikation, weil ein großer Teil der Kranunfälle beim Anschlagen entsteht. Anschlagmittel sind zusätzlich regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen.
Wer ein Flurförderzeug führt, muss nach DGUV Vorschrift 68 und § 12 BetrSichV mindestens 18 Jahre alt, ausgebildet, geeignet und vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt sein. Die Ausbildung folgt in der Praxis dem DGUV Grundsatz 308-001 und umfasst Theorie, Praxis und eine Prüfung. Zusätzlich verlangt § 12 ArbSchG eine mindestens jährliche Unterweisung, die dokumentiert werden muss. Fehlt der Nachweis, haftet der Arbeitgeber und die Berufsgenossenschaft kann nach einem Unfall Regress nehmen.
Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur Elektrofachkräfte ausführen oder elektrotechnisch unterwiesene Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Maßgeblich sind DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10. Die elektrotechnisch unterwiesene Person erhält ihre Befähigung durch eine Schulung und die schriftliche Beauftragung des Arbeitgebers, verbunden mit einer jährlichen Unterweisung.
§ 14 GefStoffV verlangt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung. Für besonders gefährliche Stoffe gelten eigene Regeln: TRGS 519 für Asbest mit behördlich anerkannter Sachkunde, TRGS 505 für Blei und TRGS 521 für Mineralfasern.
Wo gefährliche explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss der Arbeitgeber nach § 6 GefStoffV ein Explosionsschutzdokument erstellen, Bereiche in Zonen einteilen und Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach regelmäßig unterweisen. Die Anforderungen konkretisieren die TRGS 720 bis 722 und Anhang 1 BetrSichV. Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen setzen zusätzlich ein Erlaubnisscheinverfahren voraus.
Die Bedienung von Hubarbeitsbühnen setzt nach BetrSichV und DGUV Regel 100-500 eine Unterweisung, eine Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008 und die schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber voraus. Weil der Absturz aus dem Arbeitskorb und das Einklemmen die typischen schweren Unfälle sind, gehören PSA gegen Absturz und ein geübtes Notablassverfahren zur Qualifizierung.
Wo eine Absturzgefahr nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt ist, muss persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz eingesetzt werden. § 12 ArbSchG, BetrSichV, TRBS 2121 und die DGUV Regeln 112-198 und 112-199 verlangen dafür eine Unterweisung mit praktischen Übungen vor der ersten Benutzung und danach mindestens jährlich. Die Rettung aus der PSA muss geplant und geübt sein, weil ein Hängetrauma innerhalb von Minuten lebensbedrohlich wird.
Arbeitsmittel sind nach § 14 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen, und zwar durch eine befähigte Person im Sinne von TRBS 1203. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich nachweist. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss die Ergebnisse dokumentieren.
Die Herausforderungen von morgen...
Industrie 4.0 verändert die Risikoprofile: kollaborierende Roboter erfordern neue Gefährdungsbeurteilungen nach DIN EN ISO 10218 und ISO/TS 15066, Bildverarbeitungssysteme neue Qualifikationen, und die additive Fertigung von Metallteilen führt mit feinen Metallpulvern und Hochleistungslasern bislang unbekannte Gefahrstoff- und Explosionsrisiken ein. Die neue EU-Maschinenverordnung verschärft zudem die Anforderungen an Software und Sicherheitsfunktionen.
Der Druck auf Lieferzeiten und die Anforderungen des After-Sales-Service führen zu einer Vervielfachung der Einsätze beim Kunden, häufig kurzfristig und auf schlecht vorbereiteten Anlagen. Servicetechniker kumulieren dadurch Reise-, Elektro- und Fremdfirmenrisiken. Die Nachverfolgbarkeit ihrer Qualifikationen und die fristgerechte Auffrischung der Befähigungen sind eine kritische operative Herausforderung, insbesondere für Unternehmen mit internationaler Kundschaft.
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