
Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Bauwirtschaft
Über uns
Die Bauwirtschaft beschäftigt in Deutschland rund 2,6 Millionen Menschen in etwa 400.000 Betrieben, überwiegend Kleinbetrieben des Bauhaupt- und Ausbaugewerbes. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, die BG BAU. Die Branche trägt seit Jahrzehnten die höchste Unfallquote aller deutschen Wirtschaftszweige mit rund 55 bis 60 meldepflichtigen Arbeitsunfällen je 1.000 Vollarbeiter, also etwa dem Dreifachen des gesamtwirtschaftlichen Durchschnitts, und zugleich die höchste Zahl tödlicher Arbeitsunfälle aller Branchen.
2,6 M
Beschäftigte in Deutschland
58
Unfälle je 1.000 Vollarbeiter
400 K
Betriebe
Der Absturz ist die häufigste Ursache tödlicher Bauunfälle. Wo die Absturzgefahr nicht technisch oder organisatorisch beseitigt ist, ist persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz einzusetzen, mit praktischer Unterweisung vor der ersten Benutzung und jährlicher Wiederholung nach § 12 ArbSchG, TRBS 2121 sowie DGUV Regel 112-198 und 112-199. Der Einsatz von Gerüsten, Hubarbeitsbühnen und Rollgerüsten erfordert eigene Qualifizierungen, für Hubarbeitsbühnen nach DGUV Grundsatz 308-008 einschließlich Rettung aus dem Arbeitskorb.
Erdbaumaschinen unterliegen ArbSchG, BetrSichV und DGUV Vorschrift 38; die Qualifizierung folgt DGUV Grundsatz 301-005 mit theoretischer und praktischer Prüfung und schriftlicher Beauftragung für die konkrete Maschinenart. Kranführer und Anschläger werden nach DGUV Vorschrift 52 und DGUV Grundsatz 309-003 qualifiziert. Der deutsche Gebäudebestand enthält in großem Umfang Asbest in Dach- und Fassadenplatten, Dämmungen, Spachtelmassen und Bodenklebern; Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten erfordern deshalb den behördlich anerkannten Sachkundenachweis nach TRGS 519. Arbeiten in Schächten, Kanälen und tiefen Baugruben fallen unter DGUV Regel 113-004. Die Baustellenverordnung verlangt bei mehreren Arbeitgebern die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sowie einen SiGe-Plan nach RAB 30. Arbeiten im Straßenraum sind nach RSA 21 und ZTV-SA abzusichern, Arbeiten nahe erdverlegter Leitungen erfordern die Leitungsauskunft nach DGUV Information 203-017.
Die wichtigsten Risiken im Überblick
§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.
§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.
Wo eine Absturzgefahr nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt ist, muss persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz eingesetzt werden. § 12 ArbSchG, BetrSichV, TRBS 2121 und die DGUV Regeln 112-198 und 112-199 verlangen dafür eine Unterweisung mit praktischen Übungen vor der ersten Benutzung und danach mindestens jährlich. Die Rettung aus der PSA muss geplant und geübt sein, weil ein Hängetrauma innerhalb von Minuten lebensbedrohlich wird.
Für das Führen von Erdbaumaschinen gelten ArbSchG, BetrSichV und DGUV Vorschrift 38. Die Qualifizierung folgt dem DGUV Grundsatz 301-005 und schließt mit einer theoretischen und praktischen Prüfung ab. Der Arbeitgeber beauftragt den Maschinenführer schriftlich für die konkrete Maschinenart. Wird die Maschine zum Heben von Lasten eingesetzt, kommen die Anforderungen an Anschlagmittel und Lastaufnahme hinzu.
Kranführer müssen nach DGUV Vorschrift 52 und DGUV Regel 100-500 ausgebildet, geeignet und schriftlich beauftragt sein. Für die Qualifizierung gilt der DGUV Grundsatz 309-003. Auch das Anschlagen von Lasten ist eine eigene Qualifikation, weil ein großer Teil der Kranunfälle beim Anschlagen entsteht. Anschlagmittel sind zusätzlich regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen.
Die Bedienung von Hubarbeitsbühnen setzt nach BetrSichV und DGUV Regel 100-500 eine Unterweisung, eine Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008 und die schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber voraus. Weil der Absturz aus dem Arbeitskorb und das Einklemmen die typischen schweren Unfälle sind, gehören PSA gegen Absturz und ein geübtes Notablassverfahren zur Qualifizierung.
Wer ein Flurförderzeug führt, muss nach DGUV Vorschrift 68 und § 12 BetrSichV mindestens 18 Jahre alt, ausgebildet, geeignet und vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt sein. Die Ausbildung folgt in der Praxis dem DGUV Grundsatz 308-001 und umfasst Theorie, Praxis und eine Prüfung. Zusätzlich verlangt § 12 ArbSchG eine mindestens jährliche Unterweisung, die dokumentiert werden muss. Fehlt der Nachweis, haftet der Arbeitgeber und die Berufsgenossenschaft kann nach einem Unfall Regress nehmen.
§ 14 GefStoffV verlangt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung. Für besonders gefährliche Stoffe gelten eigene Regeln: TRGS 519 für Asbest mit behördlich anerkannter Sachkunde, TRGS 505 für Blei und TRGS 521 für Mineralfasern.
Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur Elektrofachkräfte ausführen oder elektrotechnisch unterwiesene Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Maßgeblich sind DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10. Die elektrotechnisch unterwiesene Person erhält ihre Befähigung durch eine Schulung und die schriftliche Beauftragung des Arbeitgebers, verbunden mit einer jährlichen Unterweisung.
Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gehören zu den gefährlichsten Tätigkeiten im Betrieb, weil Sauerstoffmangel und gefährliche Atmosphären nicht wahrnehmbar sind. Die DGUV Regel 113-004 verlangt eine schriftliche Erlaubnis, eine Freimessung, eine ständige Sicherungsposte außerhalb des Raums und ein vorbereitetes Rettungskonzept. Beschäftigte und Aufsichtführende müssen dafür gesondert qualifiziert und regelmäßig unterwiesen werden.
Arbeitsstellen an Straßen sind nach RSA 21 und ZTV-SA abzusichern; die verantwortliche Person muss dafür qualifiziert sein. Bei Arbeiten in der Nähe erdverlegter Leitungen verlangt die DGUV Information 203-017, vor Beginn eine Leitungsauskunft einzuholen und die Lage der Leitungen zu erkunden. Das Merkblatt DVGW GW 129 ist der Marktstandard für die Qualifizierung und wird von Netzbetreibern häufig vertraglich gefordert.
Arbeitsmittel sind nach § 14 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen, und zwar durch eine befähigte Person im Sinne von TRBS 1203. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich nachweist. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss die Ergebnisse dokumentieren.
Die Herausforderungen von morgen...
Der Investitionsdruck bleibt hoch. Wohnungsbauziele, Brücken- und Infrastruktursanierung, Bahnausbau und die energetische Gebäudesanierung binden über Jahre erhebliche Kapazitäten. Diese Auftragsdichte trifft auf einen ausgeprägten Fachkräftemangel, was den Einsatz von Nachunternehmerketten und entsandten Beschäftigten erhöht und den Druck auf die Einhaltung der Vorschriften verstärkt.
Die BG BAU und die Aufsichtsdienste der Länder führen gemeinsame Schwerpunktaktionen durch, insbesondere zu Absturz, Asbest und Erdbaumaschinen. Fehlende oder nicht dokumentierte Unterweisungen und Beauftragungen zählen zu den häufigsten Beanstandungen und können zur Stilllegung der Arbeiten führen. Die Nachunternehmerhaftung und die Präqualifikationsverfahren für öffentliche Aufträge machen die lückenlose Nachweisführung über Qualifikationen zu einer Grundvoraussetzung der Auftragsfähigkeit.
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