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Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Kunststoff-, Gummi- und Verbundwerkstoffindustrie

Über uns

Die Kunststoff-, Gummi- und Verbundwerkstoffindustrie beschäftigt in Deutschland rund 330.000 Menschen in etwa 3.000 Unternehmen und ist damit die größte Kunststoffverarbeitung Europas. Die Branche ist überwiegend mittelständisch geprägt und liefert in großem Umfang an Automobilindustrie, Bauwirtschaft, Medizintechnik und Verpackung. Zu den bekannten Unternehmen zählen Röchling, Pöppelmann, Gerresheimer, Continental im Bereich Kautschuk sowie zahlreiche Systemlieferanten der Automobilindustrie. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, die BG RCI.

330 K

Beschäftigte in Deutschland

30

Unfälle je 1.000 Vollarbeiter

3.000

Unternehmen

Spritzgießmaschinen erfordern Unterweisung, wirksame Schutzeinrichtungen und strenge Verfahren zum Freischalten bei Werkzeugwechsel und Instandhaltung. Das thermische Risiko ist erheblich: beheizte Werkzeuge, Schmelzen bis über 300 Grad Celsius und das Ausspritzen von Material verursachen schwere Verbrennungen. Extruder, Blas- und Thermoformanlagen bündeln vergleichbare Gefährdungen.

 

Die Verarbeitung von Polymeren setzt Pyrolysedämpfe frei, deren Zusammensetzung je nach Material variiert und Restmonomere, Weichmacher, Flammschutzmittel und Öle enthalten kann; ein Teil dieser Stoffe unterliegt den verschärften Anforderungen für krebserzeugende Stoffe nach TRGS 905 und 910. Das Compoundieren und Mahlen erzeugt explosionsfähige Staubatmosphären nach TRGS 720 bis 722. Die Verarbeitung von Verbundwerkstoffen mit Glas- und Kohlefasern sowie Epoxid- und Polyesterharzen setzt Beschäftigte reaktiven Harzen, Lösemitteln und feinen Stäuben aus. Die REACH-Beschränkung für Diisocyanate nach Verordnung (EU) 2020/1149 trifft die Polyurethanverarbeitung unmittelbar und verlangt eine dokumentierte Schulung aller Anwender. Krane, Stapler und wiederkehrende Prüfungen nach § 14 BetrSichV vervollständigen den Qualifizierungsbedarf.

Die wichtigsten Risiken im Überblick

Jährliche Unterweisung

§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.

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Erste Hilfe im Betrieb

Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.

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Brandschutz im Betrieb

§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.

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Pflichtfunktionen im Arbeitsschutz

Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.

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Umgang mit Gefahrstoffen

§ 14 GefStoffV verlangt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung. Für besonders gefährliche Stoffe gelten eigene Regeln: TRGS 519 für Asbest mit behördlich anerkannter Sachkunde, TRGS 505 für Blei und TRGS 521 für Mineralfasern.

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Explosionsschutz

Wo gefährliche explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss der Arbeitgeber nach § 6 GefStoffV ein Explosionsschutzdokument erstellen, Bereiche in Zonen einteilen und Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach regelmäßig unterweisen. Die Anforderungen konkretisieren die TRGS 720 bis 722 und Anhang 1 BetrSichV. Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen setzen zusätzlich ein Erlaubnisscheinverfahren voraus.

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Flurförderzeuge sicher führen

Wer ein Flurförderzeug führt, muss nach DGUV Vorschrift 68 und § 12 BetrSichV mindestens 18 Jahre alt, ausgebildet, geeignet und vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt sein. Die Ausbildung folgt in der Praxis dem DGUV Grundsatz 308-001 und umfasst Theorie, Praxis und eine Prüfung. Zusätzlich verlangt § 12 ArbSchG eine mindestens jährliche Unterweisung, die dokumentiert werden muss. Fehlt der Nachweis, haftet der Arbeitgeber und die Berufsgenossenschaft kann nach einem Unfall Regress nehmen.

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Krane und Hebezeuge

Kranführer müssen nach DGUV Vorschrift 52 und DGUV Regel 100-500 ausgebildet, geeignet und schriftlich beauftragt sein. Für die Qualifizierung gilt der DGUV Grundsatz 309-003. Auch das Anschlagen von Lasten ist eine eigene Qualifikation, weil ein großer Teil der Kranunfälle beim Anschlagen entsteht. Anschlagmittel sind zusätzlich regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen.

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Elektrische Gefährdungen

Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur Elektrofachkräfte ausführen oder elektrotechnisch unterwiesene Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Maßgeblich sind DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10. Die elektrotechnisch unterwiesene Person erhält ihre Befähigung durch eine Schulung und die schriftliche Beauftragung des Arbeitgebers, verbunden mit einer jährlichen Unterweisung.

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Prüfungen durch befähigte Personen

Arbeitsmittel sind nach § 14 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen, und zwar durch eine befähigte Person im Sinne von TRBS 1203. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich nachweist. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss die Ergebnisse dokumentieren.

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Die Herausforderungen von morgen...

Die Branche steht vor einem regulatorischen Umbruch. Die europäische Verpackungsverordnung, das Verpackungsgesetz und die Vorgaben zu Rezyklatanteilen strukturieren die Lieferketten um. Die Substitution fossiler Polymere durch Biokunststoffe und Rezyklate verändert die Gefahrstoffprofile in der Fertigung: neue Emissionsmuster, neue Ex-Zonen und neuer Schulungsbedarf.

 

Der Druck auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie gegenüber Asien verschärft die Suche nach Produktivität, erhöht die Taktzahlen und führt zu kurzfristigen Instandhaltungseingriffen unter erschwerten Bedingungen. Die zunehmende Automatisierung mit Handhabungsrobotern reduziert bestimmte Risiken, führt aber die klassischen Robotikgefährdungen ein. Der Erhalt der Kundenzertifizierungen, insbesondere IATF 16949 in der Automobilzulieferung, verlangt ein belastbar dokumentiertes Arbeitsschutzsystem.

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