
Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Immobilien und Facility Management
Über uns
Immobilienwirtschaft und Facility Management beschäftigen in Deutschland rund 600.000 Menschen im technischen und infrastrukturellen Gebäudemanagement. Die Branche umfasst große Dienstleister wie Apleona, Strabag Property and Facility Services, Spie Deutschland, Engie Deutschland, Wisag, Sodexo und Dussmann, Aufzugsunternehmen wie Thyssenkrupp Elevator, Schindler, Otis und Kone sowie ein dichtes Netz mittelständischer Betriebe für Heizung, Klima, Lüftung und Brandschutztechnik. Getrieben wird der Markt von wachsendem Gewerbebestand und der energetischen Ertüchtigung des alternden Wohnungsbestands.
600 K
Beschäftigte in Deutschland
24
Unfälle je 1.000 Vollarbeiter
TRGS 519
Asbest im Bestand vor 1993
Die Servicetechniker arbeiten quer über alle technischen Gewerke. Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene Personen nach DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10 sind unverzichtbar, ebenso die Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel. Arbeiten an Kälte- und Klimaanlagen erfordern die Sachkunde nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung und der EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase.
Arbeiten auf Dächern, etwa Wartung, Montage von Photovoltaik, Antennen und Klimageräten, erfordern persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz mit praktischer Unterweisung nach DGUV Regel 112-198 und 112-199 sowie die Beurteilung der Tragfähigkeit des Untergrunds; Durchstürze durch Lichtkuppeln zählen zu den häufigsten tödlichen Unfällen der Branche. Hubarbeitsbühnen erfordern eine Bedienerschulung nach DGUV Grundsatz 308-008. Der deutsche Gebäudebestand vor 1993 enthält in großem Umfang Asbest in Spachtelmassen, Bodenklebern, Dämmungen und Dacheindeckungen, sodass selbst kleine Instandhaltungseingriffe den Sachkundenachweis nach TRGS 519 erfordern. Aufzüge sind überwachungsbedürftige Anlagen nach BetrSichV, und die wiederkehrende Prüfung von Leitern, Regalen, Toren und Hebezeugen nach § 14 BetrSichV setzt befähigte Personen nach TRBS 1203 voraus.
Die wichtigsten Risiken im Überblick
§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.
§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.
Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur Elektrofachkräfte ausführen oder elektrotechnisch unterwiesene Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Maßgeblich sind DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10. Die elektrotechnisch unterwiesene Person erhält ihre Befähigung durch eine Schulung und die schriftliche Beauftragung des Arbeitgebers, verbunden mit einer jährlichen Unterweisung.
Wo eine Absturzgefahr nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt ist, muss persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz eingesetzt werden. § 12 ArbSchG, BetrSichV, TRBS 2121 und die DGUV Regeln 112-198 und 112-199 verlangen dafür eine Unterweisung mit praktischen Übungen vor der ersten Benutzung und danach mindestens jährlich. Die Rettung aus der PSA muss geplant und geübt sein, weil ein Hängetrauma innerhalb von Minuten lebensbedrohlich wird.
Die Bedienung von Hubarbeitsbühnen setzt nach BetrSichV und DGUV Regel 100-500 eine Unterweisung, eine Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008 und die schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber voraus. Weil der Absturz aus dem Arbeitskorb und das Einklemmen die typischen schweren Unfälle sind, gehören PSA gegen Absturz und ein geübtes Notablassverfahren zur Qualifizierung.
§ 14 GefStoffV verlangt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung. Für besonders gefährliche Stoffe gelten eigene Regeln: TRGS 519 für Asbest mit behördlich anerkannter Sachkunde, TRGS 505 für Blei und TRGS 521 für Mineralfasern.
Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gehören zu den gefährlichsten Tätigkeiten im Betrieb, weil Sauerstoffmangel und gefährliche Atmosphären nicht wahrnehmbar sind. Die DGUV Regel 113-004 verlangt eine schriftliche Erlaubnis, eine Freimessung, eine ständige Sicherungsposte außerhalb des Raums und ein vorbereitetes Rettungskonzept. Beschäftigte und Aufsichtführende müssen dafür gesondert qualifiziert und regelmäßig unterwiesen werden.
Wer ein Flurförderzeug führt, muss nach DGUV Vorschrift 68 und § 12 BetrSichV mindestens 18 Jahre alt, ausgebildet, geeignet und vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt sein. Die Ausbildung folgt in der Praxis dem DGUV Grundsatz 308-001 und umfasst Theorie, Praxis und eine Prüfung. Zusätzlich verlangt § 12 ArbSchG eine mindestens jährliche Unterweisung, die dokumentiert werden muss. Fehlt der Nachweis, haftet der Arbeitgeber und die Berufsgenossenschaft kann nach einem Unfall Regress nehmen.
Arbeitsmittel sind nach § 14 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen, und zwar durch eine befähigte Person im Sinne von TRBS 1203. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich nachweist. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss die Ergebnisse dokumentieren.
Die Herausforderungen von morgen...
Die Beschleunigung der energetischen Gebäudesanierung durch das Gebäudeenergiegesetz und die Förderprogramme der KfW vervielfacht die technischen Eingriffe in bewohnten und genutzten Gebäuden. Wärmedämmung, Austausch von Heizkesseln gegen Wärmepumpen, Photovoltaik auf Dächern und Ladeinfrastruktur in Tiefgaragen verändern die Kompetenzprofile und erzeugen neue Gefährdungen.
Große Multi-Site-Facility-Management-Verträge mit institutionellen Eigentümern und der öffentlichen Hand verschärfen die Dokumentationsanforderungen an die Qualifikation des eingesetzten Personals. Die namentliche Nachverfolgbarkeit von Befähigungen und Schulungsnachweisen ist inzwischen fester Bestandteil der Leistungsverzeichnisse. Die Aufsichtsdienste konzentrieren ihre Kontrollen auf kleine Instandhaltungs- und Dachdeckerbetriebe, in denen sich die tödlichen Absturzunfälle häufen.
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