
Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistungen
Über uns
Banken, Versicherungen und Finanzdienstleister beschäftigen in Deutschland rund 1 Million Menschen. Die Branche ist durch das Drei-Säulen-System aus privaten Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken geprägt, mit Deutscher Bank, Commerzbank, DZ Bank, KfW, der Sparkassen-Finanzgruppe sowie den Versicherern Allianz, Munich Re, Talanx und R+V. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, die VBG. Die Unfallquote gehört mit unter 10 meldepflichtigen Arbeitsunfällen je 1.000 Vollarbeiter zu den niedrigsten aller Branchen, die Präventionspflichten des Arbeitgebers sind jedoch identisch mit denen jedes anderen Betriebs.
1 M
Beschäftigte in Deutschland
7
Unfälle je 1.000 Vollarbeiter
5 %
Brandschutzhelfer nach ASR A2.2
Die Gefährdungen in Verwaltung und Zentralen sind überwiegend ergonomischer und psychischer Natur. Bildschirmarbeit unterliegt der Arbeitsstättenverordnung und ihrem Anhang sowie der ASR A6, mit Angebotsvorsorge nach ArbMedVV. Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ist seit der Klarstellung in § 5 ArbSchG ausdrücklich Pflichtbestandteil und rückt in den Prüfungen der Aufsichtsdienste zunehmend in den Vordergrund. Überfälle und Übergriffe am Schalter sind durch die Digitalisierung seltener geworden, erfordern aber weiterhin Präventionskonzepte und psychologische Nachsorge.
Die allgemeinen Pflichten gelten uneingeschränkt: jährliche arbeitsplatzbezogene Unterweisung jedes Beschäftigten nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1, Ausbildung von Ersthelfern nach § 26 DGUV Vorschrift 1 in Höhe von 5 Prozent der Beschäftigten in Verwaltung und Handel mit Auffrischung alle zwei Jahre, Ausbildung von Brandschutzhelfern in Höhe von in der Regel 5 Prozent der Beschäftigten nach ASR A2.2 und DGUV Information 205-023 einschließlich praktischer Löschübung. Ab mehr als 20 Beschäftigten sind nach § 20 DGUV Vorschrift 1 Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Die Konzentration großer Belegschaften in Hochhäusern macht Räumungsübungen und geübte Evakuierungshelfer unverzichtbar.
Die wichtigsten Risiken im Überblick
§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.
§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.
Die Herausforderungen von morgen...
Der Finanzsektor steht unter doppeltem Regulierungsdruck: aufsichtsrechtliche Anforderungen von EZB, BaFin und EIOPA auf der einen Seite, Anforderungen an die Prävention psychischer Belastungen auf der anderen. Wiederholte Restrukturierungen, beschleunigte Digitalisierung und Filialschließungen erzeugen chronische Belastungssituationen, die von den Gewerkschaften des Sektors umfassend dokumentiert werden.
Die Verpflichtung zur Beurteilung psychischer Belastung nach § 5 Absatz 3 ArbSchG gewinnt durch die Debatte um mobile Arbeit und Erreichbarkeit zusätzlich an Gewicht; zahlreiche Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen der Branche enthalten hierzu bereits Regelungen. Die Qualifizierung von Führungskräften im Arbeitsschutz, die Bestellung entsprechend geschulter Sicherheitsbeauftragter und die Integration psychischer Belastung in die Gefährdungsbeurteilung sind zugleich Rechtspflicht und Instrument zur Bindung qualifizierter Fachkräfte.
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