
Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Industrielle Instandhaltung
Über uns
Die industrielle Instandhaltung beschäftigt in Deutschland rund 250.000 Menschen, überwiegend in spezialisierten Dienstleistungsunternehmen, die als Fremdfirmen auf Industrie- und Gewerbestandorten tätig werden. Das Spektrum reicht von großen Multitechnikanbietern wie Bilfinger, Spie, Apleona und Actemium über mittelständische Spezialisten für Elektrotechnik, Automatisierung, Mechanik und Messtechnik bis zu einer Vielzahl kleiner Betriebe. Die Unfallquote liegt deutlich über dem Durchschnitt, weil Instandhalter nahezu alle Gefährdungen der jeweiligen Kundenbranche kumulieren und überwiegend in permanenter Fremdfirmentätigkeit arbeiten.
250 K
Beschäftigte in Deutschland
35
Unfälle je 1.000 Vollarbeiter
§ 8
ArbSchG Fremdfirmenkoordination
Instandhaltungstechniker arbeiten quer über alle technischen Gewerke der Industrie. Die elektrotechnischen Qualifikationen nach DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10 bilden das Rückgrat der Befähigungen. Verfahren zum Freischalten und Sichern gegen Wiedereinschalten sind allgegenwärtig und betreffen elektrische, pneumatische, hydraulische, thermische und stoffliche Energien gleichermaßen.
Eingriffe in engen Räumen wie Behältern, Kolonnen, Silos und Kanälen erfordern die schriftliche Erlaubnis, Freimessung und den Sicherungsposten nach DGUV Regel 113-004. Explosionsgefährdete Bereiche nach TRGS 720 bis 722 sind in Chemie, Lebensmittelindustrie, Metallurgie und Energiewirtschaft allgegenwärtig. Arbeiten in der Höhe an Maschinen, Mischern, Kesseln und Bühnen verlangen persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz nach DGUV Regel 112-198 und 112-199 sowie Hubarbeitsbühnen nach DGUV Grundsatz 308-008. Krane und Anschlagmittel folgen DGUV Grundsatz 309-003. Einsätze in Betriebsbereichen nach Störfall-Verordnung erfordern zusätzliche Standortunterweisungen und eine Fremdfirmenkoordination nach § 8 ArbSchG, deren Organisation dem Auftraggeber obliegt, deren Qualifikationsnachweis aber beim Dienstleister liegt.
Die wichtigsten Risiken im Überblick
§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.
§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.
Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur Elektrofachkräfte ausführen oder elektrotechnisch unterwiesene Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Maßgeblich sind DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10. Die elektrotechnisch unterwiesene Person erhält ihre Befähigung durch eine Schulung und die schriftliche Beauftragung des Arbeitgebers, verbunden mit einer jährlichen Unterweisung.
Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gehören zu den gefährlichsten Tätigkeiten im Betrieb, weil Sauerstoffmangel und gefährliche Atmosphären nicht wahrnehmbar sind. Die DGUV Regel 113-004 verlangt eine schriftliche Erlaubnis, eine Freimessung, eine ständige Sicherungsposte außerhalb des Raums und ein vorbereitetes Rettungskonzept. Beschäftigte und Aufsichtführende müssen dafür gesondert qualifiziert und regelmäßig unterwiesen werden.
Wo gefährliche explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss der Arbeitgeber nach § 6 GefStoffV ein Explosionsschutzdokument erstellen, Bereiche in Zonen einteilen und Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach regelmäßig unterweisen. Die Anforderungen konkretisieren die TRGS 720 bis 722 und Anhang 1 BetrSichV. Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen setzen zusätzlich ein Erlaubnisscheinverfahren voraus.
Wo eine Absturzgefahr nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt ist, muss persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz eingesetzt werden. § 12 ArbSchG, BetrSichV, TRBS 2121 und die DGUV Regeln 112-198 und 112-199 verlangen dafür eine Unterweisung mit praktischen Übungen vor der ersten Benutzung und danach mindestens jährlich. Die Rettung aus der PSA muss geplant und geübt sein, weil ein Hängetrauma innerhalb von Minuten lebensbedrohlich wird.
Die Bedienung von Hubarbeitsbühnen setzt nach BetrSichV und DGUV Regel 100-500 eine Unterweisung, eine Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008 und die schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber voraus. Weil der Absturz aus dem Arbeitskorb und das Einklemmen die typischen schweren Unfälle sind, gehören PSA gegen Absturz und ein geübtes Notablassverfahren zur Qualifizierung.
Kranführer müssen nach DGUV Vorschrift 52 und DGUV Regel 100-500 ausgebildet, geeignet und schriftlich beauftragt sein. Für die Qualifizierung gilt der DGUV Grundsatz 309-003. Auch das Anschlagen von Lasten ist eine eigene Qualifikation, weil ein großer Teil der Kranunfälle beim Anschlagen entsteht. Anschlagmittel sind zusätzlich regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen.
Wer ein Flurförderzeug führt, muss nach DGUV Vorschrift 68 und § 12 BetrSichV mindestens 18 Jahre alt, ausgebildet, geeignet und vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt sein. Die Ausbildung folgt in der Praxis dem DGUV Grundsatz 308-001 und umfasst Theorie, Praxis und eine Prüfung. Zusätzlich verlangt § 12 ArbSchG eine mindestens jährliche Unterweisung, die dokumentiert werden muss. Fehlt der Nachweis, haftet der Arbeitgeber und die Berufsgenossenschaft kann nach einem Unfall Regress nehmen.
§ 14 GefStoffV verlangt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung. Für besonders gefährliche Stoffe gelten eigene Regeln: TRGS 519 für Asbest mit behördlich anerkannter Sachkunde, TRGS 505 für Blei und TRGS 521 für Mineralfasern.
Arbeitsmittel sind nach § 14 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen, und zwar durch eine befähigte Person im Sinne von TRBS 1203. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich nachweist. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss die Ergebnisse dokumentieren.
Die Herausforderungen von morgen...
Die Verbreitung großer Instandhaltungsrahmenverträge verschärft die Anforderungen der Industriekunden an die namentliche Nachverfolgbarkeit der Qualifikationen. Jeder Techniker auf einem Kundenstandort muss seinen vollständigen Qualifizierungsweg, gültige elektrotechnische Befähigungen sowie die spezifischen Schulungen zu Ex-Bereichen, engen Räumen, Absturz und Asbest vorlegen können. Die Steuerung der Auffrischungsfristen ist dabei eine kritische operative Aufgabe, ebenso das branchenübliche SCC-Zertifikat als Nachweis des Arbeitsschutzmanagements.
Die Energiewende verändert die Tätigkeitsprofile. Der massive Ausbau der Windenergiewartung mit Arbeiten an Rotorblättern und in Gondeln in 100 bis 150 Metern Höhe, der Betrieb großer Photovoltaikfreiflächenanlagen sowie Eingriffe an stationären Batteriespeichern und Ladeinfrastruktur erfordern neue Qualifikationen. Der hohe Altersdurchschnitt der Instandhaltungstechniker birgt zugleich das Risiko eines Verlusts kritischer Kompetenzen.
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