
Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Luft- und Raumfahrt, Verteidigung
Über uns
Die Luft- und Raumfahrtindustrie beschäftigt in Deutschland rund 115.000 Menschen direkt. Das Rückgrat bilden Airbus mit der A320-Endmontage in Hamburg-Finkenwerder und dem Standort Bremen, MTU Aero Engines in München als führender Triebwerkshersteller, Lufthansa Technik in Hamburg als einer der weltweit größten unabhängigen MRO-Dienstleister, Rolls-Royce Deutschland in Dahlewitz, Diehl Aviation, Liebherr-Aerospace in Lindenberg sowie im Verteidigungsbereich Rheinmetall, Hensoldt, Diehl Defence und die deutschen Anteile an MBDA und Airbus Defence and Space. Die Raumfahrt konzentriert sich auf Bremen, Ottobrunn und Lampoldshausen.
115 K
direkt Beschäftigte
14
Unfälle je 1.000 Vollarbeiter
EASA
Part 145 / 66 / 147
Montage- und Instandhaltungshallen bündeln spezifische Gefährdungen. Verbundwerkstoffe wie Kohlefaser, Epoxidharze und Aramide setzen Beschäftigte Gefahrstoffen aus, die nach § 14 GefStoffV unterweisungspflichtig sind und in Teilen unter die Regelungen für krebserzeugende Stoffe nach TRGS 905 und 910 fallen. Arbeiten an Rumpf und Tragflächen erfordern persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz mit praktischer Unterweisung nach DGUV Regel 112-198 und 112-199 sowie den Einsatz von Hubarbeitsbühnen mit Bedienerschulung nach DGUV Grundsatz 308-008 einschließlich Rettung aus dem Arbeitskorb.
Die Zulassungen nach EASA Part 145 für Instandhaltungsbetriebe, Part 66 für freigabeberechtigtes Personal und Part 147 für Ausbildungsbetriebe, in Deutschland beaufsichtigt durch das Luftfahrt-Bundesamt, erzwingen ein Qualifikations- und Dokumentationsniveau ohne Entsprechung in der allgemeinen Industrie. Lackier- und Beizarbeiten, Druckproben sowie das Schweißen von Sonderlegierungen erfordern Elektrofachkräfte nach DGUV Vorschrift 3, Unterweisungen für explosionsgefährdete Bereiche in Kraftstofflagern nach TRGS 720 bis 722 und strenge Verfahren für das Befahren von Tanks nach DGUV Regel 113-004. Krane und Anschlagmittel erfordern Qualifizierungen nach DGUV Grundsatz 309-003.
Die wichtigsten Risiken im Überblick
§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.
§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.
§ 14 GefStoffV verlangt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung. Für besonders gefährliche Stoffe gelten eigene Regeln: TRGS 519 für Asbest mit behördlich anerkannter Sachkunde, TRGS 505 für Blei und TRGS 521 für Mineralfasern.
Wo eine Absturzgefahr nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt ist, muss persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz eingesetzt werden. § 12 ArbSchG, BetrSichV, TRBS 2121 und die DGUV Regeln 112-198 und 112-199 verlangen dafür eine Unterweisung mit praktischen Übungen vor der ersten Benutzung und danach mindestens jährlich. Die Rettung aus der PSA muss geplant und geübt sein, weil ein Hängetrauma innerhalb von Minuten lebensbedrohlich wird.
Die Bedienung von Hubarbeitsbühnen setzt nach BetrSichV und DGUV Regel 100-500 eine Unterweisung, eine Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008 und die schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber voraus. Weil der Absturz aus dem Arbeitskorb und das Einklemmen die typischen schweren Unfälle sind, gehören PSA gegen Absturz und ein geübtes Notablassverfahren zur Qualifizierung.
Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur Elektrofachkräfte ausführen oder elektrotechnisch unterwiesene Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Maßgeblich sind DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10. Die elektrotechnisch unterwiesene Person erhält ihre Befähigung durch eine Schulung und die schriftliche Beauftragung des Arbeitgebers, verbunden mit einer jährlichen Unterweisung.
Wo gefährliche explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss der Arbeitgeber nach § 6 GefStoffV ein Explosionsschutzdokument erstellen, Bereiche in Zonen einteilen und Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach regelmäßig unterweisen. Die Anforderungen konkretisieren die TRGS 720 bis 722 und Anhang 1 BetrSichV. Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen setzen zusätzlich ein Erlaubnisscheinverfahren voraus.
Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gehören zu den gefährlichsten Tätigkeiten im Betrieb, weil Sauerstoffmangel und gefährliche Atmosphären nicht wahrnehmbar sind. Die DGUV Regel 113-004 verlangt eine schriftliche Erlaubnis, eine Freimessung, eine ständige Sicherungsposte außerhalb des Raums und ein vorbereitetes Rettungskonzept. Beschäftigte und Aufsichtführende müssen dafür gesondert qualifiziert und regelmäßig unterwiesen werden.
Kranführer müssen nach DGUV Vorschrift 52 und DGUV Regel 100-500 ausgebildet, geeignet und schriftlich beauftragt sein. Für die Qualifizierung gilt der DGUV Grundsatz 309-003. Auch das Anschlagen von Lasten ist eine eigene Qualifikation, weil ein großer Teil der Kranunfälle beim Anschlagen entsteht. Anschlagmittel sind zusätzlich regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen.
Arbeitsmittel sind nach § 14 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen, und zwar durch eine befähigte Person im Sinne von TRBS 1203. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich nachweist. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss die Ergebnisse dokumentieren.
Die Herausforderungen von morgen...
Die europäische Luftfahrtlieferkette befindet sich nach Pandemie und geopolitischer Zeitenwende in einer Phase historischer Neuausrichtung. Die deutlich erhöhten Verteidigungsausgaben und das Sondervermögen Bundeswehr führen zu einer massiven Rekrutierungswelle bei qualifizierten technischen Profilen, in einer Branche mit hohem Altersdurchschnitt. Gleichzeitig steigen die Hochlaufraten der zivilen Programme wieder deutlich an.
Die Anforderungen der Endkunden Airbus, Bundeswehr, ESA und Lufthansa an die lückenlose Dokumentation der Qualifikationen ihrer Lieferanten sind erheblich gestiegen. Jeder Beschäftigte, der an einem zulassungsrelevanten Bauteil arbeitet, muss seinen vollständigen Qualifizierungsweg nachweisen können, was die Auditfrequenz bei Tier-1- und Tier-2-Lieferanten erhöht. Die mittelständisch geprägten Zulieferer müssen ihr Kompetenz- und Befähigungsmanagement professionalisieren, um ihre Referenzen zu halten.
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