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Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Textil, Bekleidung und Schuhe

Über uns

Die Textil- und Bekleidungsindustrie beschäftigt in Deutschland rund 120.000 Menschen in etwa 1.400 Unternehmen. Anders als in Italien oder Portugal liegt der Schwerpunkt nicht auf Mode und Konfektion, sondern auf technischen Textilien, in denen Deutschland zu den weltweit führenden Standorten zählt: Filtermedien, Geotextilien, Faserverbundwerkstoffe, Schutzkleidung, Medizin- und Mobilitätstextilien. Prägende Unternehmen sind Freudenberg, Sandler, Gerber, Trevira, Hohenstein und zahlreiche Spezialisten in den historischen Regionen Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Sachsen und Bayern. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, die BG ETEM.

120 K

Beschäftigte in Deutschland

18

Unfälle je 1.000 Vollarbeiter

1.400

Unternehmen

Die vorgelagerten Stufen aus Spinnerei, Weberei und Veredlung weisen klassische Industriegefährdungen mit textilspezifischer Ausprägung auf. Faserstäube aus Baumwolle, Wolle und Synthetik erzeugen explosionsfähige Staubatmosphären nach TRGS 720 bis 722 sowie chronische Atemwegsbelastungen. Färbereien und Ausrüstungsbetriebe arbeiten mit Säuren, Laugen, Farbstoffen, Bleichmitteln und Flammschutzausrüstungen, deren Handhabung nach § 14 GefStoffV unterweisungspflichtig ist; einzelne Stoffe unterliegen den verschärften Anforderungen nach TRGS 905 und 910.

 

In der Konfektion dominieren Muskel-Skelett-Belastungen der oberen Extremitäten durch repetitive Bewegungen an Nähmaschinen, Bügelstationen und in der Verpackung, geregelt über die Lastenhandhabungsverordnung. Automatisierte Zuschnittanlagen mit Laser- und CNC-Technik erfordern Unterweisung und wirksame Schutzeinrichtungen. Die Schuhfertigung setzt Klebstoffe und organische Lösemittel ein, darunter Polyurethansysteme, die von der REACH-Beschränkung für Diisocyanate nach Verordnung (EU) 2020/1149 erfasst werden und eine dokumentierte Schulung aller Anwender verlangen. Stapler, Krane und wiederkehrende Prüfungen nach § 14 BetrSichV vervollständigen den Qualifizierungsbedarf.

Die wichtigsten Risiken im Überblick

Jährliche Unterweisung

§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.

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Erste Hilfe im Betrieb

Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.

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Brandschutz im Betrieb

§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.

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Pflichtfunktionen im Arbeitsschutz

Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.

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Umgang mit Gefahrstoffen

§ 14 GefStoffV verlangt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung. Für besonders gefährliche Stoffe gelten eigene Regeln: TRGS 519 für Asbest mit behördlich anerkannter Sachkunde, TRGS 505 für Blei und TRGS 521 für Mineralfasern.

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Explosionsschutz

Wo gefährliche explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss der Arbeitgeber nach § 6 GefStoffV ein Explosionsschutzdokument erstellen, Bereiche in Zonen einteilen und Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach regelmäßig unterweisen. Die Anforderungen konkretisieren die TRGS 720 bis 722 und Anhang 1 BetrSichV. Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen setzen zusätzlich ein Erlaubnisscheinverfahren voraus.

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Flurförderzeuge sicher führen

Wer ein Flurförderzeug führt, muss nach DGUV Vorschrift 68 und § 12 BetrSichV mindestens 18 Jahre alt, ausgebildet, geeignet und vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt sein. Die Ausbildung folgt in der Praxis dem DGUV Grundsatz 308-001 und umfasst Theorie, Praxis und eine Prüfung. Zusätzlich verlangt § 12 ArbSchG eine mindestens jährliche Unterweisung, die dokumentiert werden muss. Fehlt der Nachweis, haftet der Arbeitgeber und die Berufsgenossenschaft kann nach einem Unfall Regress nehmen.

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Elektrische Gefährdungen

Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur Elektrofachkräfte ausführen oder elektrotechnisch unterwiesene Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Maßgeblich sind DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10. Die elektrotechnisch unterwiesene Person erhält ihre Befähigung durch eine Schulung und die schriftliche Beauftragung des Arbeitgebers, verbunden mit einer jährlichen Unterweisung.

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Prüfungen durch befähigte Personen

Arbeitsmittel sind nach § 14 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen, und zwar durch eine befähigte Person im Sinne von TRBS 1203. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich nachweist. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss die Ergebnisse dokumentieren.

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Die Herausforderungen von morgen...

Die Branche steht unter starkem regulatorischem Wandel durch die europäische Strategie für nachhaltige Textilien, den digitalen Produktpass, die erweiterte Herstellerverantwortung und das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Diese Anforderungen begünstigen die Rückverlagerung von Wertschöpfungsanteilen nach Europa und schaffen neue industrielle Arbeitsplätze in Deutschland.

 

Die technischen Textilien profitieren unmittelbar von Energiewende und Mobilitätswandel: Filtermedien für Industrieanlagen, Verbundwerkstoffe für Windenergie und Leichtbau sowie Schutztextilien für Einsatzkräfte wachsen deutlich. Dieses Wachstum bringt neue Verfahren und Gefahrstoffe in die Betriebe und erhöht den Qualifizierungsbedarf, insbesondere in einer überwiegend mittelständisch geprägten Branche mit begrenzten internen Präventionsressourcen.

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