
Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Straßentransport und Logistik
Über uns
Straßentransport und Logistik beschäftigen in Deutschland rund 1,8 Millionen Menschen und bilden den größten Logistikmarkt Europas. Die Branche umfasst weltweit führende Unternehmen wie DHL Group, DB Schenker, Kühne und Nagel, Dachser, Hellmann und Rhenus sowie ein sehr breites Mittelstandssegment aus Speditionen und Fuhrunternehmen. Deutschland ist aufgrund seiner zentralen Lage die Drehscheibe des europäischen Güterverkehrs, mit Duisburg als größtem Binnenhafen der Welt und dem Frachtdrehkreuz Leipzig-Halle. Zuständig sind die BG Verkehr für Transport und die BGHW für die Warenlogistik.
1,8 M
Beschäftigte in Deutschland
32
Unfälle je 1.000 Vollarbeiter
1.
Logistikmarkt Europas
Berufskraftfahrer im Güter- und Personenverkehr unterliegen dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz mit der Grundqualifikation und einer Weiterbildung von 35 Stunden alle fünf Jahre, dokumentiert über die Schlüsselzahl 95 im Führerschein. Die Ladungssicherung ist nach § 22 StVO und § 412 HGB so vorzunehmen, dass die Ladung auch bei einer Vollbremsung nicht verrutscht; den Stand der Technik beschreibt die VDI 2700, und verantwortlich sind Fahrer, Verlader und Verlademeister gemeinsam. Der Transport gefährlicher Güter verlangt eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR, für Fahrer zusätzlich die ADR-Bescheinigung und im Unternehmen die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nach GbV.
Im Lager dominiert der Einsatz von Flurförderzeugen: Gabelstapler, Schubmaststapler, Kommissionierer und Hubwagen erfordern eine Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001, einen Fahrausweis, die jährliche Unterweisung nach § 12 ArbSchG und die schriftliche Beauftragung. Lkw-Ladekrane verlangen eine Qualifizierung nach DGUV Vorschrift 52 und DGUV Grundsatz 309-003. Das Besteigen von Ladeflächen und Aufliegern sowie Arbeiten an Hochregalen erzeugen Absturzgefahren nach DGUV Regel 112-198. Kühl- und Tiefkühllager erfordern Regelungen zur Arbeit bei Kälte, Werkstätten für Nutzfahrzeuge kumulieren elektrische, chemische und mechanische Gefährdungen. Arbeiten im Straßenraum sind nach RSA 21 abzusichern.
Die wichtigsten Risiken im Überblick
§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.
§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.
Ladung ist nach § 22 StVO und § 412 HGB so zu sichern, dass sie auch bei Vollbremsung nicht verrutschen kann; den Stand der Technik beschreibt die VDI 2700. Verantwortlich sind Fahrer, Verlader und Verlademeister gemeinsam. Beim Transport gefährlicher Güter verlangt Kapitel 1.3 ADR zusätzlich eine dokumentierte Unterweisung aller beteiligten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit und eine regelmäßige Auffrischung.
Wer ein Flurförderzeug führt, muss nach DGUV Vorschrift 68 und § 12 BetrSichV mindestens 18 Jahre alt, ausgebildet, geeignet und vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt sein. Die Ausbildung folgt in der Praxis dem DGUV Grundsatz 308-001 und umfasst Theorie, Praxis und eine Prüfung. Zusätzlich verlangt § 12 ArbSchG eine mindestens jährliche Unterweisung, die dokumentiert werden muss. Fehlt der Nachweis, haftet der Arbeitgeber und die Berufsgenossenschaft kann nach einem Unfall Regress nehmen.
Kranführer müssen nach DGUV Vorschrift 52 und DGUV Regel 100-500 ausgebildet, geeignet und schriftlich beauftragt sein. Für die Qualifizierung gilt der DGUV Grundsatz 309-003. Auch das Anschlagen von Lasten ist eine eigene Qualifikation, weil ein großer Teil der Kranunfälle beim Anschlagen entsteht. Anschlagmittel sind zusätzlich regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen.
Wo eine Absturzgefahr nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt ist, muss persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz eingesetzt werden. § 12 ArbSchG, BetrSichV, TRBS 2121 und die DGUV Regeln 112-198 und 112-199 verlangen dafür eine Unterweisung mit praktischen Übungen vor der ersten Benutzung und danach mindestens jährlich. Die Rettung aus der PSA muss geplant und geübt sein, weil ein Hängetrauma innerhalb von Minuten lebensbedrohlich wird.
Arbeitsstellen an Straßen sind nach RSA 21 und ZTV-SA abzusichern; die verantwortliche Person muss dafür qualifiziert sein. Bei Arbeiten in der Nähe erdverlegter Leitungen verlangt die DGUV Information 203-017, vor Beginn eine Leitungsauskunft einzuholen und die Lage der Leitungen zu erkunden. Das Merkblatt DVGW GW 129 ist der Marktstandard für die Qualifizierung und wird von Netzbetreibern häufig vertraglich gefordert.
Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur Elektrofachkräfte ausführen oder elektrotechnisch unterwiesene Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Maßgeblich sind DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10. Die elektrotechnisch unterwiesene Person erhält ihre Befähigung durch eine Schulung und die schriftliche Beauftragung des Arbeitgebers, verbunden mit einer jährlichen Unterweisung.
Arbeitsmittel sind nach § 14 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen, und zwar durch eine befähigte Person im Sinne von TRBS 1203. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich nachweist. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss die Ergebnisse dokumentieren.
Die Herausforderungen von morgen...
Die Branche durchläuft einen doppelten Umbruch. Die Antriebswende der Flotten zu batterieelektrischen Lkw, Wasserstoff und LNG erzeugt neue Gefährdungen: Hochvoltqualifikationen für Nutzfahrzeuge mit bis zu 800 Volt, Umgang mit kryogenen Gasen und Instandhaltung großer Traktionsbatterien. Die Weiterbildungsinhalte nach Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz werden diese Themen zunehmend aufnehmen.
Das Wachstum des E-Commerce und der letzten Meile hat die Zahl der Zustellarbeitsplätze stark erhöht, häufig über Subunternehmerketten. Die Aufsichtsdienste und die BG Verkehr konzentrieren ihre Kontrollen auf diese Ketten sowie auf die Fremdfirmenkoordination nach § 8 ArbSchG an Logistikstandorten mit mehreren Auftraggebern. Das Arbeitsschutzkontrollgesetz und die Nachunternehmerhaftung erhöhen die Verantwortung der Auftraggeber, und der anhaltende Fahrermangel macht die Qualität der Qualifizierung zu einem Bindungsfaktor.
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