
Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Elektrotechnik, Elektronik und Industrieverkabelung
Über uns
Die Elektro- und Digitalindustrie beschäftigt in Deutschland rund 900.000 Menschen und ist damit einer der größten Industriezweige des Landes. Prägend sind Siemens, Bosch, Schneider Electric Deutschland, ABB Deutschland, Phoenix Contact, Weidmüller, Lapp und Infineon in der Halbleitertechnik, ergänzt um das Elektrohandwerk mit über 50.000 Betrieben und die Anlagenbauer Spie, Actemium und Elektro Breitenbach. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, die BG ETEM. Die Branche profitiert von drei gleichzeitigen Wachstumstreibern: Energiewende, Gebäudesanierung und Elektrifizierung der Mobilität.
900 K
Beschäftigte in Deutschland
18
Unfälle je 1.000 Vollarbeiter
DGUV V3
elektrische Anlagen
Die elektrotechnischen Qualifikationen strukturieren die Kompetenzen der Branche. Nach DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10 dürfen Arbeiten an elektrischen Anlagen nur Elektrofachkräfte ausführen oder elektrotechnisch unterwiesene Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten und die verantwortliche Elektrofachkraft ergänzen das Modell; die Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 und DIN VDE 0701-0702 ist ein eigener Qualifikationsbaustein.
Arbeiten an Schaltanlagen der Nieder- und Mittelspannung bergen ein erhebliches Störlichtbogenrisiko, dem mit persönlicher Schutzausrüstung entgegenzuwirken ist, deren Auslegung sich nach der einwirkenden Energie gemäß DGUV Information 203-077 und DIN EN 61482 richtet. Arbeiten an Masten und Freileitungen erfordern zusätzliche Qualifizierungen sowie persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz nach DGUV Regel 112-198. Industrieverkabelung auf Kundenanlagen erzeugt Fremdfirmenrisiken nach § 8 ArbSchG. Die Photovoltaikmontage auf Dächern verbindet Absturzgefahr mit dem Gleichspannungsrisiko der Module, das auch bei abgeschalteter Einspeisung fortbesteht. Die Wartung von Windenergieanlagen erfordert die Rettung aus Höhen und Tiefen sowie branchenübliche GWO-Qualifikationen.
Die wichtigsten Risiken im Überblick
§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.
§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.
Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur Elektrofachkräfte ausführen oder elektrotechnisch unterwiesene Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Maßgeblich sind DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10. Die elektrotechnisch unterwiesene Person erhält ihre Befähigung durch eine Schulung und die schriftliche Beauftragung des Arbeitgebers, verbunden mit einer jährlichen Unterweisung.
Wo eine Absturzgefahr nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt ist, muss persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz eingesetzt werden. § 12 ArbSchG, BetrSichV, TRBS 2121 und die DGUV Regeln 112-198 und 112-199 verlangen dafür eine Unterweisung mit praktischen Übungen vor der ersten Benutzung und danach mindestens jährlich. Die Rettung aus der PSA muss geplant und geübt sein, weil ein Hängetrauma innerhalb von Minuten lebensbedrohlich wird.
Die Bedienung von Hubarbeitsbühnen setzt nach BetrSichV und DGUV Regel 100-500 eine Unterweisung, eine Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008 und die schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber voraus. Weil der Absturz aus dem Arbeitskorb und das Einklemmen die typischen schweren Unfälle sind, gehören PSA gegen Absturz und ein geübtes Notablassverfahren zur Qualifizierung.
Wo gefährliche explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss der Arbeitgeber nach § 6 GefStoffV ein Explosionsschutzdokument erstellen, Bereiche in Zonen einteilen und Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach regelmäßig unterweisen. Die Anforderungen konkretisieren die TRGS 720 bis 722 und Anhang 1 BetrSichV. Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen setzen zusätzlich ein Erlaubnisscheinverfahren voraus.
§ 14 GefStoffV verlangt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung. Für besonders gefährliche Stoffe gelten eigene Regeln: TRGS 519 für Asbest mit behördlich anerkannter Sachkunde, TRGS 505 für Blei und TRGS 521 für Mineralfasern.
Kranführer müssen nach DGUV Vorschrift 52 und DGUV Regel 100-500 ausgebildet, geeignet und schriftlich beauftragt sein. Für die Qualifizierung gilt der DGUV Grundsatz 309-003. Auch das Anschlagen von Lasten ist eine eigene Qualifikation, weil ein großer Teil der Kranunfälle beim Anschlagen entsteht. Anschlagmittel sind zusätzlich regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen.
Arbeitsstellen an Straßen sind nach RSA 21 und ZTV-SA abzusichern; die verantwortliche Person muss dafür qualifiziert sein. Bei Arbeiten in der Nähe erdverlegter Leitungen verlangt die DGUV Information 203-017, vor Beginn eine Leitungsauskunft einzuholen und die Lage der Leitungen zu erkunden. Das Merkblatt DVGW GW 129 ist der Marktstandard für die Qualifizierung und wird von Netzbetreibern häufig vertraglich gefordert.
Arbeitsmittel sind nach § 14 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen, und zwar durch eine befähigte Person im Sinne von TRBS 1203. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich nachweist. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss die Ergebnisse dokumentieren.
Die Herausforderungen von morgen...
Die Energiewende vervielfacht die Arbeitsplätze der Branche. Der Ausbau der erneuerbaren Energien, der Netzausbau, die Ladeinfrastruktur und der Austausch von Heizungen gegen Wärmepumpen erzeugen eine strukturelle Nachfrage, die auf einen ausgeprägten Mangel an Elektrofachkräften trifft. Das Elektrohandwerk zählt zu den Gewerken mit den größten Besetzungsschwierigkeiten überhaupt.
Die schnelle Qualifizierung neuer Beschäftigter wird damit zur strategischen Aufgabe. Die Stufung von der elektrotechnisch unterwiesenen Person über die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten bis zur vollwertigen Elektrofachkraft ermöglicht einen gestaffelten Aufbau von Kompetenzen, ohne die Anforderungen der DGUV Vorschrift 3 zu unterlaufen. Die Aufsichtsdienste und die BG ETEM verschärfen die Kontrolle der Befähigungsnachweise und der Störlichtbogen-Schutzausrüstung, insbesondere auf Baustellen, wo sich die tödlichen Stromunfälle konzentrieren.
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