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Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Schiffbau, Häfen und Fischerei

Über uns

Schiffbau, Hafenwirtschaft und Fischerei beschäftigen in Deutschland rund 80.000 Menschen. Der Schiffbau konzentriert sich auf die Meyer Werft in Papenburg als weltweit führenden Kreuzfahrtschiffbauer, die Lürssen-Gruppe, German Naval Yards in Kiel, die Fr. Lürssen Werft und die Flensburger Schiffbau-Gesellschaft. Die Hafenwirtschaft ist um Hamburg, Bremerhaven und Wilhelmshaven sowie die Binnenhäfen Duisburg, dem größten Binnenhafen der Welt, organisiert. Zuständig sind die BGHM für den Schiffbau und die BG Verkehr für Hafenumschlag und Seeschifffahrt.

80 K

Beschäftigte in Deutschland

42

Unfälle je 1.000 Vollarbeiter

Duisburg

größter Binnenhafen der Welt

Die Arbeit an Bord ist besonders exponiert. Die Seeschifffahrt unterliegt dem Seearbeitsgesetz und der Maritime Labour Convention sowie den Ausbildungsvorschriften des STCW-Übereinkommens mit Sicherheitsgrundausbildung, Brandabwehr, Überleben auf See und medizinischer Erstversorgung. In der Fischerei zählen Über-Bord-Gehen, Quetschungen durch Fanggeschirr und Erstickung in Laderäumen zu den typischen schweren Unfällen.

 

Im Hafen sind Containerbrücken, Van Carrier und Portalkrane das prägende Arbeitsmittel; ihre Bedienung erfordert Qualifizierungen nach DGUV Vorschrift 52 und DGUV Grundsatz 309-003, das Anschlagen von Lasten eine eigene Qualifikation. Instandhaltungsarbeiten an bis zu 70 Meter hohen Kranen verlangen persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz nach DGUV Regel 112-198. Der Umschlag gefährlicher Güter erfordert Unterweisungen nach Kapitel 1.3 ADR sowie IMDG-Code-Kenntnisse. Auf Werften und in Reparaturbetrieben kumulieren Schweißen, Beschichtung und Isolierung mit dem Befahren von Doppelböden, Tanks und Maschinenräumen nach DGUV Regel 113-004; Altschiffe enthalten häufig Asbest, was den Sachkundenachweis nach TRGS 519 erfordert.

Die wichtigsten Risiken im Überblick

Jährliche Unterweisung

§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.

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Erste Hilfe im Betrieb

Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.

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Brandschutz im Betrieb

§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.

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Pflichtfunktionen im Arbeitsschutz

Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.

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Krane und Hebezeuge

Kranführer müssen nach DGUV Vorschrift 52 und DGUV Regel 100-500 ausgebildet, geeignet und schriftlich beauftragt sein. Für die Qualifizierung gilt der DGUV Grundsatz 309-003. Auch das Anschlagen von Lasten ist eine eigene Qualifikation, weil ein großer Teil der Kranunfälle beim Anschlagen entsteht. Anschlagmittel sind zusätzlich regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen.

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Absturzsicherung und Arbeiten in der Höhe

Wo eine Absturzgefahr nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt ist, muss persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz eingesetzt werden. § 12 ArbSchG, BetrSichV, TRBS 2121 und die DGUV Regeln 112-198 und 112-199 verlangen dafür eine Unterweisung mit praktischen Übungen vor der ersten Benutzung und danach mindestens jährlich. Die Rettung aus der PSA muss geplant und geübt sein, weil ein Hängetrauma innerhalb von Minuten lebensbedrohlich wird.

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Arbeiten in engen Räumen und Behältern

Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gehören zu den gefährlichsten Tätigkeiten im Betrieb, weil Sauerstoffmangel und gefährliche Atmosphären nicht wahrnehmbar sind. Die DGUV Regel 113-004 verlangt eine schriftliche Erlaubnis, eine Freimessung, eine ständige Sicherungsposte außerhalb des Raums und ein vorbereitetes Rettungskonzept. Beschäftigte und Aufsichtführende müssen dafür gesondert qualifiziert und regelmäßig unterwiesen werden.

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Umgang mit Gefahrstoffen

§ 14 GefStoffV verlangt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung. Für besonders gefährliche Stoffe gelten eigene Regeln: TRGS 519 für Asbest mit behördlich anerkannter Sachkunde, TRGS 505 für Blei und TRGS 521 für Mineralfasern.

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Elektrische Gefährdungen

Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur Elektrofachkräfte ausführen oder elektrotechnisch unterwiesene Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Maßgeblich sind DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10. Die elektrotechnisch unterwiesene Person erhält ihre Befähigung durch eine Schulung und die schriftliche Beauftragung des Arbeitgebers, verbunden mit einer jährlichen Unterweisung.

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Flurförderzeuge sicher führen

Wer ein Flurförderzeug führt, muss nach DGUV Vorschrift 68 und § 12 BetrSichV mindestens 18 Jahre alt, ausgebildet, geeignet und vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt sein. Die Ausbildung folgt in der Praxis dem DGUV Grundsatz 308-001 und umfasst Theorie, Praxis und eine Prüfung. Zusätzlich verlangt § 12 ArbSchG eine mindestens jährliche Unterweisung, die dokumentiert werden muss. Fehlt der Nachweis, haftet der Arbeitgeber und die Berufsgenossenschaft kann nach einem Unfall Regress nehmen.

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Hubarbeitsbühnen bedienen

Die Bedienung von Hubarbeitsbühnen setzt nach BetrSichV und DGUV Regel 100-500 eine Unterweisung, eine Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008 und die schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber voraus. Weil der Absturz aus dem Arbeitskorb und das Einklemmen die typischen schweren Unfälle sind, gehören PSA gegen Absturz und ein geübtes Notablassverfahren zur Qualifizierung.

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Ladungssicherung und Gefahrgut

Ladung ist nach § 22 StVO und § 412 HGB so zu sichern, dass sie auch bei Vollbremsung nicht verrutschen kann; den Stand der Technik beschreibt die VDI 2700. Verantwortlich sind Fahrer, Verlader und Verlademeister gemeinsam. Beim Transport gefährlicher Güter verlangt Kapitel 1.3 ADR zusätzlich eine dokumentierte Unterweisung aller beteiligten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit und eine regelmäßige Auffrischung.

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Prüfungen durch befähigte Personen

Arbeitsmittel sind nach § 14 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen, und zwar durch eine befähigte Person im Sinne von TRBS 1203. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich nachweist. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss die Ergebnisse dokumentieren.

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Nos formations Schiffbau, Häfen und Fischerei

Die Herausforderungen von morgen...

Die Dekarbonisierung der Häfen bindet erhebliche Investitionen: Landstromanlagen für liegende Schiffe, Umstellung der Flotten auf LNG, Methanol, Ammoniak und perspektivisch Wasserstoff sowie der Aufbau von Importterminals. Diese technischen Umbrüche erzeugen neue Gefährdungen durch kryogene Flüssiggase, explosionsfähige Atmosphären und die hohe Toxizität von Ammoniak, für die das Personal gesondert zu qualifizieren ist.

 

Der internationale Regulierungsdruck nimmt zu. Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation verschärft die Emissionsvorgaben und zwingt die Reeder zum Flottenumbau. Der deutsche Schiffbau positioniert sich zugleich stärker im Marineschiffbau, was mit erhöhten Anforderungen an Nachweisführung und Sicherheitsüberprüfungen einhergeht. Für die Hafenwirtschaft bleibt der Fachkräftemangel bei Kranführern und Instandhaltern der zentrale Engpass.

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Schiffbau, Häfen und Fischerei
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