
Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Öffentliche Verwaltung und Kommunen
Über uns
Die öffentliche Verwaltung beschäftigt in Deutschland rund 5,2 Millionen Menschen bei Bund, 16 Ländern, Landkreisen und etwa 11.000 Gemeinden sowie in Eigenbetrieben, Stadtwerken und Zweckverbänden. Zuständig sind die Unfallkassen der Länder, die Unfallkasse des Bundes und die kommunalen Unfallversicherungsträger. Der kommunale Bereich vereint die größte Bandbreite an Gefährdungen überhaupt: eine mittlere Kommune betreibt gleichzeitig Bauhof, Kanalbetrieb, Grünflächenpflege, Schulen, Kindertagesstätten, Sporthallen, Bäder, Feuerwehr, Friedhöfe, Märkte und Ordnungsdienst.
5,2 M
Beschäftigte im öffentlichen Dienst
18
Unfälle je 1.000 Vollarbeiter
11.000
Gemeinden
Die technischen Dienste kumulieren die Gefährdungen ihrer privatwirtschaftlichen Entsprechungen. Bauhofteams arbeiten an Straßenbeleuchtung, Kanalnetzen und Wasserleitungen und benötigen dafür Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen nach DGUV Vorschrift 3, Qualifizierungen für das Befahren von Kanälen und Schächten nach DGUV Regel 113-004 sowie die Absicherung von Arbeitsstellen nach RSA 21 und ZTV-SA und die Leitungsauskunft nach DGUV Information 203-017.
Die Grünflächenpflege setzt Motorsägen, Freischneider und Hochentaster ein, deren Bedienung nach DGUV Information 214-059 ausgebildet sein muss, sowie Pflanzenschutzmittel mit Sachkundenachweis. Radlader, Bagger und Kehrmaschinen erfordern Qualifizierungen nach DGUV Grundsatz 301-005, Stapler nach DGUV Grundsatz 308-001. Schulen, Kitas und Sportstätten verlangen ausgebildete Ersthelfer nach § 26 DGUV Vorschrift 1 und regelmäßige Räumungsübungen. Friedhofs-, Kanal- und Abfallteams sind besonders Biostoffen nach BioStoffV, engen Räumen und Übergriffen ausgesetzt. Wiederkehrende Prüfungen von Leitern, Regalen, Spielplatzgeräten und Hebezeugen nach § 14 BetrSichV sind durch befähigte Personen nach TRBS 1203 durchzuführen.
Die wichtigsten Risiken im Überblick
§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.
§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.
Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur Elektrofachkräfte ausführen oder elektrotechnisch unterwiesene Personen unter deren Leitung und Aufsicht. Maßgeblich sind DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000-10. Die elektrotechnisch unterwiesene Person erhält ihre Befähigung durch eine Schulung und die schriftliche Beauftragung des Arbeitgebers, verbunden mit einer jährlichen Unterweisung.
Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gehören zu den gefährlichsten Tätigkeiten im Betrieb, weil Sauerstoffmangel und gefährliche Atmosphären nicht wahrnehmbar sind. Die DGUV Regel 113-004 verlangt eine schriftliche Erlaubnis, eine Freimessung, eine ständige Sicherungsposte außerhalb des Raums und ein vorbereitetes Rettungskonzept. Beschäftigte und Aufsichtführende müssen dafür gesondert qualifiziert und regelmäßig unterwiesen werden.
Motorsägenarbeiten dürfen nur Personen ausführen, die dafür ausgebildet sind. Grundlage sind DGUV Vorschrift 1, DGUV Information 214-059 und die Modulstruktur der DGUV Information 214-046. Baumarbeiten in der Krone verlangen zusätzlich Seilklettertechnik und ein geübtes Rettungsverfahren, weil eine Rettung von außen in der Regel zu lange dauert.
Für das Führen von Erdbaumaschinen gelten ArbSchG, BetrSichV und DGUV Vorschrift 38. Die Qualifizierung folgt dem DGUV Grundsatz 301-005 und schließt mit einer theoretischen und praktischen Prüfung ab. Der Arbeitgeber beauftragt den Maschinenführer schriftlich für die konkrete Maschinenart. Wird die Maschine zum Heben von Lasten eingesetzt, kommen die Anforderungen an Anschlagmittel und Lastaufnahme hinzu.
Wer ein Flurförderzeug führt, muss nach DGUV Vorschrift 68 und § 12 BetrSichV mindestens 18 Jahre alt, ausgebildet, geeignet und vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt sein. Die Ausbildung folgt in der Praxis dem DGUV Grundsatz 308-001 und umfasst Theorie, Praxis und eine Prüfung. Zusätzlich verlangt § 12 ArbSchG eine mindestens jährliche Unterweisung, die dokumentiert werden muss. Fehlt der Nachweis, haftet der Arbeitgeber und die Berufsgenossenschaft kann nach einem Unfall Regress nehmen.
Arbeitsstellen an Straßen sind nach RSA 21 und ZTV-SA abzusichern; die verantwortliche Person muss dafür qualifiziert sein. Bei Arbeiten in der Nähe erdverlegter Leitungen verlangt die DGUV Information 203-017, vor Beginn eine Leitungsauskunft einzuholen und die Lage der Leitungen zu erkunden. Das Merkblatt DVGW GW 129 ist der Marktstandard für die Qualifizierung und wird von Netzbetreibern häufig vertraglich gefordert.
§ 14 GefStoffV verlangt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung. Für besonders gefährliche Stoffe gelten eigene Regeln: TRGS 519 für Asbest mit behördlich anerkannter Sachkunde, TRGS 505 für Blei und TRGS 521 für Mineralfasern.
Wo eine Absturzgefahr nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt ist, muss persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz eingesetzt werden. § 12 ArbSchG, BetrSichV, TRBS 2121 und die DGUV Regeln 112-198 und 112-199 verlangen dafür eine Unterweisung mit praktischen Übungen vor der ersten Benutzung und danach mindestens jährlich. Die Rettung aus der PSA muss geplant und geübt sein, weil ein Hängetrauma innerhalb von Minuten lebensbedrohlich wird.
Die Bedienung von Hubarbeitsbühnen setzt nach BetrSichV und DGUV Regel 100-500 eine Unterweisung, eine Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008 und die schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber voraus. Weil der Absturz aus dem Arbeitskorb und das Einklemmen die typischen schweren Unfälle sind, gehören PSA gegen Absturz und ein geübtes Notablassverfahren zur Qualifizierung.
Arbeitsmittel sind nach § 14 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen, und zwar durch eine befähigte Person im Sinne von TRBS 1203. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich nachweist. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss die Ergebnisse dokumentieren.
Die Herausforderungen von morgen...
Das Arbeitsschutzgesetz gilt für den öffentlichen Dienst uneingeschränkt und stellt Verwaltungen den Unternehmen der Privatwirtschaft gleich. Die persönliche Verantwortung der Dienststellenleitung und der Führungskräfte, denen Arbeitsschutzpflichten per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG übertragen wurden, ist dabei rechtlich unmittelbar und nicht an die Organisation als solche delegierbar.
Haushaltsdruck und räumliche Streuung der Dienststellen erschweren den flächendeckenden Rollout von Unterweisungen. Die Bündelung der Kompetenz in gemeinsamen Arbeitsschutzstellen von Landkreisen, Zweckverbänden und interkommunalen Kooperationen ist eine verbreitete Antwort. Die Investitionsprogramme für Digitalisierung, Schulsanierung, energetische Ertüchtigung kommunaler Gebäude und Elektrifizierung der Fuhrparks vervielfachen die technischen Eingriffe und die damit verbundenen Gefährdungen.
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