
Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen für die Branche Landwirtschaft, Weinbau und Tierhaltung
Über uns
Landwirtschaft, Weinbau und Tierhaltung beschäftigen in Deutschland rund 940.000 Menschen auf etwa 255.000 landwirtschaftlichen Betrieben. Deutschland ist der größte Milcherzeuger der EU und einer der führenden Weinbaustandorte mit 13 Anbaugebieten von der Mosel bis Baden. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist die SVLFG, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Die Unfallbelastung ist strukturell hoch: die Branche zählt zu den Bereichen mit der höchsten Quote meldepflichtiger Arbeitsunfälle je 1.000 Vollarbeiter in Deutschland, und die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle liegt deutlich über dem Durchschnitt aller Branchen.
940 K
Beschäftigte in Deutschland
50
Unfälle je 1.000 Vollarbeiter
255 K
landwirtschaftliche Betriebe
Die Gefährdungen häufen sich täglich an denselben Arbeitsplätzen. Pflanzenschutzmittel unterliegen § 14 GefStoffV mit jährlicher arbeitsplatzbezogener Unterweisung auf Grundlage von Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung; zusätzlich verlangt das Pflanzenschutzgesetz den Sachkundenachweis Pflanzenschutz mit Fortbildung alle drei Jahre. Heben und Tragen in Stall, Lese und Ernte fallen unter die Lastenhandhabungsverordnung.
Die Maschinentechnik konzentriert das Tödlichkeitsrisiko. Teleskoplader und Hoflader erfordern eine Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001 und die schriftliche Beauftragung nach § 12 BetrSichV, Radlader und Bagger eine Qualifizierung nach DGUV Grundsatz 301-005. Motorsägenarbeiten im Hofwald sind nur nach Ausbildung gemäß DGUV Information 214-059 zulässig. Güllegruben, Futtersilos und Gärbehälter sind enge Räume im Sinne der DGUV Regel 113-004: Erlaubnisschein, Freimessung, Sicherungsposten und Rettungskonzept sind zwingend, da Schwefelwasserstoff und Sauerstoffmangel nicht wahrnehmbar sind. Biogasanlagen und Getreidestaub erzeugen explosionsfähige Atmosphären, für die nach § 6 GefStoffV ein Explosionsschutzdokument und eine Unterweisung nach TRGS 720 bis 722 vorgeschrieben sind.
Die wichtigsten Risiken im Überblick
§ 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber, jeden Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel oder nach einem Unfall. Thema, Datum, Teilnehmende und Unterschriften müssen dokumentiert werden, weil die Berufsgenossenschaft genau diesen Nachweis prüft.
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber Ersthelfer in ausreichender Zahl ausbilden lassen: ab zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer, darüber 5 Prozent in Verwaltung und Handel und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle zwei Jahre aufzufrischen. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft, wenn die Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle erfolgt.
§ 10 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen. Die ASR A2.2 konkretisiert das: in der Regel sind 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr. Die Ausbildung umfasst Theorie und eine praktische Löschübung und sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden.
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Nach § 20 DGUV Vorschrift 1 sind ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Führungskräfte tragen die Arbeitsschutzpflichten dort, wo sie per Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG schriftlich übernommen wurden, und brauchen dafür nachweisbare Kenntnisse.
§ 14 GefStoffV verlangt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung. Für besonders gefährliche Stoffe gelten eigene Regeln: TRGS 519 für Asbest mit behördlich anerkannter Sachkunde, TRGS 505 für Blei und TRGS 521 für Mineralfasern.
Wer ein Flurförderzeug führt, muss nach DGUV Vorschrift 68 und § 12 BetrSichV mindestens 18 Jahre alt, ausgebildet, geeignet und vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt sein. Die Ausbildung folgt in der Praxis dem DGUV Grundsatz 308-001 und umfasst Theorie, Praxis und eine Prüfung. Zusätzlich verlangt § 12 ArbSchG eine mindestens jährliche Unterweisung, die dokumentiert werden muss. Fehlt der Nachweis, haftet der Arbeitgeber und die Berufsgenossenschaft kann nach einem Unfall Regress nehmen.
Für das Führen von Erdbaumaschinen gelten ArbSchG, BetrSichV und DGUV Vorschrift 38. Die Qualifizierung folgt dem DGUV Grundsatz 301-005 und schließt mit einer theoretischen und praktischen Prüfung ab. Der Arbeitgeber beauftragt den Maschinenführer schriftlich für die konkrete Maschinenart. Wird die Maschine zum Heben von Lasten eingesetzt, kommen die Anforderungen an Anschlagmittel und Lastaufnahme hinzu.
Motorsägenarbeiten dürfen nur Personen ausführen, die dafür ausgebildet sind. Grundlage sind DGUV Vorschrift 1, DGUV Information 214-059 und die Modulstruktur der DGUV Information 214-046. Baumarbeiten in der Krone verlangen zusätzlich Seilklettertechnik und ein geübtes Rettungsverfahren, weil eine Rettung von außen in der Regel zu lange dauert.
Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gehören zu den gefährlichsten Tätigkeiten im Betrieb, weil Sauerstoffmangel und gefährliche Atmosphären nicht wahrnehmbar sind. Die DGUV Regel 113-004 verlangt eine schriftliche Erlaubnis, eine Freimessung, eine ständige Sicherungsposte außerhalb des Raums und ein vorbereitetes Rettungskonzept. Beschäftigte und Aufsichtführende müssen dafür gesondert qualifiziert und regelmäßig unterwiesen werden.
Wo gefährliche explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss der Arbeitgeber nach § 6 GefStoffV ein Explosionsschutzdokument erstellen, Bereiche in Zonen einteilen und Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach regelmäßig unterweisen. Die Anforderungen konkretisieren die TRGS 720 bis 722 und Anhang 1 BetrSichV. Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen setzen zusätzlich ein Erlaubnisscheinverfahren voraus.
Arbeitsmittel sind nach § 14 BetrSichV wiederkehrend zu prüfen, und zwar durch eine befähigte Person im Sinne von TRBS 1203. Befähigt ist, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich nachweist. Der Arbeitgeber bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und muss die Ergebnisse dokumentieren.
Die Herausforderungen von morgen...
Der regulatorische Rahmen verschärft sich schnell. Der European Green Deal und die Farm-to-Fork-Strategie zielen auf eine deutliche Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes bis 2030, mit direkten Folgen für Anbauverfahren und Qualifizierung. Die GAP-Förderperiode knüpft Zahlungen an eine verschärfte Konditionalität, was die Kontrolldichte durch Länderbehörden und SVLFG erhöht.
Zunehmende Mechanisierung und Precision Farming mit GPS, Drohnen und Melkrobotern erzeugen Risikoprofile, die vorhandene Qualifizierungsbausteine noch nicht vollständig abdecken. Gleichzeitig verschärfen die Aufsichtsdienste die Kontrolle der Beauftragungen und Befähigungsnachweise für Arbeitsmittel. In einer Branche mit strukturellem Arbeitskräftemangel und einem hohen Anteil an Saisonarbeitskräften wird die Fähigkeit, neue Beschäftigte schnell und dokumentiert zu unterweisen, zugleich zum Attraktivitätsfaktor und zur gesetzlichen Pflicht nach § 12 ArbSchG.
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